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Wann liegt eine Leistung an Erfüllungs Statt vor?



Grundsätzlich muss der Schuldner gem. § 362 I BGB genau diejenige Leis-tung erbringen, zu der er sich dem Gläubiger gegenüber verpflichtet hatte. Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt gem. § 364 I BGB vor, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung als Erfüllung annimmt.


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