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Sachentscheidungsvoraussetzungen
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Aufgaben:
1.) Wann ist für eine Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?
2.) Was versteht man unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit?
3.) Was versteht man unter der Zwei-Stufen-Theorie? Nennen Sie typische Anwendungsfälle der Theorie.
4.) Was versteht man unter einem Prozessurteil?
Lösungen:
1.) Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt, § 40 I 1 VwGO.
2.) Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn zwei unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte über unmittelbares Verfassungsrecht streiten (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit).
3.) Die Zwei-Stufen-Theorie dient zur Abgrenzung, ob eine Streitigkeit dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zugeordnet wird. Typische Anwendungsfälle sind die Subventionsvergabe und die Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen (z.B. Gemeindehalle). Durch die Zwei-Stufen-Theorie wird zwischen dem „ob“ und dem „wie“ der Regelung unterschieden. Über das „ob“ der Leistung ergeht eine gesonderte Entscheidung, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Ist das „wie“ der Regelung betroffen und durch einen privatrechtlichen Vertrag ausgestaltet, so ist der Zivilrechtsweg eröffnet.
4.) Ein Prozessurteil ergeht, wenn die Klage zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht die nötigen Sachurteilsvoraussetzungen hat. Die Klage wird dann als unzulässig abgewiesen. Wird die Klage als unbegründet abgewiesen, oder wird ihr stattgegeben, ergeht hingegen ein Sachurteil.
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