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Verhältnis des § 331 BGB zum § 2301 BGB



Aufgabe:

Erläutern Sie das Verhältnis von § 2301 BGB zu § 331 BGB wenn im Verhältnis Versprechensempfänger (= Erblasser) zum Dritten (= Begünstigter) eine Schenkung vorliegt.



Lösung:

Literatur (vgl. Kipp-Coing § 81 V 1; 2c; anders aber nunmehr auch Kipp-Coing ErbR 14. Bearb. § 81 V 2; vgl. auch Medicus BR RN 396)
Wendet § 2301 auch im Rahmen von § 331 BGB an, wenn im Verhältnis Versprechensempfänger (= Erblasser) zum Dritten (= Begünstigten) Schenkung vorliegt. In diesen Fällen sei die Zuwendung nur bei lebzeitigem Vollzug formfrei wirksam.
BGH (z. B. Z 41, 95; BGH NJW 1967, 101; 1965, 1913; 1984, 480; Müko-Gottwald § 331 RN 4; Palandt-Edenhofer § 2301 RN 17)
§ 331 ist Sondervorschrift gegenüber § 2301. Durch Vertrag zugunsten Dritter i.S. der §§ 328, 331 BGB könne ohne Einhaltung der für Schenkungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften (§ 2301 BGB) der Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch auch dann zugewendet werden, wenn es sich im Verhältnis zwischen dem Versprechungsempfänger (= Erblasser) und der Dritten (= Begünstigten) um eine unentgeltliche Zuwendung handele und der Anspruchserwerb der Dritten erst mit dem Tode des Versprechensempfängers eintreten solle.
Diskussion:
Der Auffassung des BGH und der wohl hA in der Literatur ist zuzustimmen:
Gründe:
Da der Gesetzgeber die §§ 330, 331 BGB von dem § 2301 BGB nicht eindeutig abgegrenzt hat, hat die Rechtsprechung solche Verträge großzügig als wirksame lebzeitige Verfügungen anerkannt, zumal die Beteiligten zunehmend auf diese Anerkennung vertrauten und deswegen die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen nicht einhielten.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass man im Ergebnis wirtschaftlich die gleiche Rechtsfolge erreichen kann, indem der Erblasser dem Bedachten die Forderung, aufschiebend bedingt durch seinen Tod und das Überleben des Bedachten, schenkungsweise abtritt, ohne dass er dabei die Form letztwilliger Verfügungen einhalten muss (BGHZ 8, 23 = NJW 1953, 182; BGH NJW 1976, 750).




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