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Voraussetzungen des Anspruchs aus culpa in contrahendo



Aufgaben:

1.) Was ist der Grund für die Haftung aus §§ 280 I i.V.m. 311 II BGB(cic)?

2.) Genügt für die Haftung aus cic ein sozialer Kontakt?

3.) Was wird nach §§ 280 I i. V. m. 311 II BGB (cic) ersetzt?



Lösungen:

1.) Grund für die Haftung aus culpa in contrahendo ist die Tatsache, dass jemand durch seine Bereitschaft zu Vertragsverhandlungen einen Vertrauenstatbestand setzt, auf den sich ein anderer verlässt. Deshalb kommt eine Haftung aus c. i. c. nicht nur dann in Betracht, wenn Vertragsverhandlungen bereits stattgefunden haben, sondern auch dann, wenn lediglich ein geschäftlicher Kontakt entstanden ist (bspw. Kunde will sich über das Warenangebot informieren und rutscht beim Betreten eines Kaufhauses auf einer Bananenschale aus).

2.) Liegen keine vorvertraglichen Vertragsverhandlungen vor, so kann nur ein geschäftlicher Kontakt eine Haftung aus culpa in contrahendo begründen. Ein geschäftlicher Kontakt in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn ein Vertragsschluss intendiert ist. Nicht ausreichend ist daher bspw., wenn sich jemand in einem Kaufhaus aufwärmen will und dabei auf einer Bananenschale ausrutscht. Nicht genügend ist auch ein nur sozialer Kontakt (BGHZ 66, 51 (55)).

3.) Es besteht gemäß § 249 S. 1 BGB ein Anspruch auf Naturalrestitution. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde.



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