FSH-Studiengänge
1. Staatsexamen
- Inhalt
- Ablauf
- Dauer/Gebühr
- Information
Repetitorium
Startseite
Repetitorium (1. Examen)
Repetitorium (2. Examen)
Kontakt

Kontakt  |   Login    

Voraussetzungen eines Rücktritts nach §§ 324, 241 II BGB



Aufgaben:

1.) Welches sind die – allgemeinen – Voraussetzungen eines Rücktritts?

2.) Welches sind die Voraussetzungen eines Rücktritts nach §§ 324, 241 II BGB im Besonderen?

3.) Was versteht man unter einer „nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht“?



Lösungen:

1.) Ein Rücktrittsrecht hat - im allgemeinen - folgende Voraussetzungen:
- Rücktrittsgrund (gesetzlich oder vertraglich)
- Rücktrittserklärung.

2.) Ein Rücktrittsrecht nach §§ 324, 241 II BGB hat folgende Voraussetzungen:
- Vorliegen eines wirksamen, gegenseitigen Vertrages
- Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht
- Dem Gläubiger ist ein Festhalten an dem Vertrag nicht zuzumuten
- Rücktrittserklärung
- Kein Ausschluss des Rücktrittsrecht nach § 323 VI, 1. und 2. Alt..

3.) In § 241 II BGB wird klargestellt, dass zu den leistungsbezogenen Pflichten weitere Pflichten hinzutreten, die in der Literatur als weitere Verhaltenspflichten oder Schutzpflichten bezeichnet werden. Bei ihnen geht es nicht um die geschuldete Leistung, sondern darum, die Rechte und sonstigen Rechtsgüter der anderen Vertragspartei zu schützen. Ihr Schutzgegenstand ist das Integritätsinteresse des anderen Teils, d.h. seines personen- und vermögensrechtlichen status quo.



< zurück weiter >
zurück zur Startseite

Kontakt
Dr. Unger             Fernrepetitorium

Telefon:
0681 / 390 5263

E-mail:
info@i-jura.de


Studienführer
Stellenangebote









Übersicht:
Justizprüfungsämter
& Universitäten


Impressum
Datenschutz










 
 Grafiken und Inhalte dieser Internetpräsenz sind © urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, oder anderweitige Verwendung ohne schriftliche Genehmigung der 1st Position GmbH ist untersagt. Erwähnte Produkte oder Verfahren sind in der Regel eingetragene Warenzeichen und werden als solche betrachtet. Partner