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Haftung des Tierhalters/-aufsehers nach §§ 833 BGB ff



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter „Aufsichtsführung“ im Sinne des § 834 BGB?

2.) Wovon ist die Übernahme der Aufsicht über ein Tier durch Vertrag insbesondere abzugrenzen?

3.) Muss der Vertrag bei § 834 BGB wirksam sein, um eine Haftung herbeizuführen? Erläutern Sie die Problematik insbesondere im Hinblick auf das Minderjährigenrecht.



Lösungen:

1.) Begriff der Aufsichtsführung
Aufsichtsführung bedeutet die Übertragung der selbständigen allgemeinen Gewalt und Aufsicht über das Tier (Palandt-Thomas, 54. Auflage 1995 § 834 RN 2).

2.) Abgrenzung - Übernahme der Aufsichtsführung durch Vertrag oder aufgrund Gefälligkeit
Die Aufsichtsführung muss durch Vertrag übernommen worden sein. U. U. kann ein reines Gefälligkeitsverhältnis vorliegen. Bei der Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsverhältnis und Vertrag kommt es darauf an, ob beiderseits ein entsprechender Rechtsbindungswille vorliegt oder nicht.

3.) Problem: Muss der Vertrag wirksam sein?
Fraglich ist, ob eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn der Vertrag, durch den die Aufsicht über das Tier übertragen wird, wirksam ist oder auch dann, wenn dieser unwirksam ist.
Dafür, dass eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn der Vertrag wirksam ist, spricht zunächst der Gesetzeswortlaut. Zwar ist das Wort „wirksam“ dort nicht genannt; eine vertragliche Verpflichtung setzt aber zwangsläufigerweise einen wirksamen Vertrag voraus.
Des weiteren spricht der Minderjährigenschutz für eine solche Interpretation. Er würde nämlich ausgehöhlt, wenn man den Minderjährigen trotz des schwebend unwirksamen Vertrages als Tieraufseher ansehen würde.
Dagegen spricht die Tatsache, dass der Wille zu einer rechtlichen Bindung vorhanden ist und die Gewalt über das Tier auch tatsächlich genauso ausgeübt wird wie bei einer volljährigen Person.
Beide Ansichten sind hier mit der entsprechenden Argumentation vertretbar. Die besseren Gründe sprechen unseres Erachtens für die erste Auffassung.



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