  | 
  
    
     
     
      Bereicherungsrecht nach § 817 BGB
 
  |  
      
     
      Aufgaben: 
 
1.)	Gilt § 817 BGB nur für die Leistungskondiktion? 
 
2.)	Kann § 817 S. 2 BGB auch über das Bereicherungsrecht hinaus Anwendung finden? 
 
3.)	Stellt § 817 S. 2 BGB eine Strafvorschrift ggü. dem Leistenden dar? 
 
 
 
Lösungen: 
 
1.)	§ 817 BGB nur bei Leistungskondiktion 
§ 817 BGB gilt seinem klaren Wortlaut nach nur für Leistungen, dh für alle Bereicherungsansprüche aus Leistungskondiktion, nicht auch für das „in sonstiger Weise“ Erlangte. § 817 S. 2 BGB kann daher einem Anspruch aus Bereicherung in sonstiger Weise, auch aus § 816 BGB nicht entgegengehalten werden (Palandt-Thomas § 817 RN 2 m. w. N.). 
 
2.)	§ 817 S. 2 BGB über das Bereicherungsrecht hinaus? 
Ob dies möglich ist, ist umstritten: 
Schrifttum (Vertreten u. a. von Esser-Weyers Schuldrecht II § 49 IV 2; Staudinger-Lorenz § 817 RN 14) 
Schrifttum wendet teilweise § 817 S. 2 auch hier an. 
BGH und hA in der Literatur (Vertreten u. a. von BGHZ 63, S. 165 ff.; Palandt-Thomas § 817 RN 2) 
Lehnt eine ausgedehnte Anwendung des aus S. 2 entnommenen allgemeinen Grundgedankens über das Gebiet des Bereicherungsrechtes hinaus grundsätzlich ab. 
Grund: Ausnahmecharakter der Vorschrift 
 
3.)	§ 817 S. 2 BGB als Strafvorschrift ggü. dem Leistenden? 
Dies ist umstritten: 
Während die Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertritt, es handele sich zumindest auch um eine Strafmaßnahme ggü. dem Leistenden (BGHZ 39, S. 87), versagt § 817 S. 2 BGB nach Auffassung eines Teils der Literatur (Palandt-Thomas § 817 RN 14) lediglich die gerichtliche Durchsetzbarkeit für die Rückabwicklung eines zweifelhaften Geschäfts. 
 
 
 
  |  
       
      
          < zurück  |  
         weiter > |       
       
       zurück zur Startseite
 
  |  
       
     
   |    
  
 
 
       
           
            | 
                       
           
           
              | 
                              
              |