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Entschädigung für Rechtsverlust
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Aufgaben:
1.) Stellt § 951 BGB eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung dar?
2.) Stellt § 951 BGB einen Fall der Leistungs- oder Eingriffskondiktion dar?
3.) Wer ist aus § 951 BGB anspruchsberechtigt? Wer ist aus § 951 BGB anspruchsverpflichtet?
Lösungen:
1.) § 951 BGB als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung
Nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung (BGHZ 40, S. 272 ff.; BGHZ 41, S. 157 ff.; BGHZ 55, S. 176; Palandt-Bassenge § 951 RN 2; Staudinger-Gursky § 951 RN 1) stellt § 951 BGB eine Rechtsgrundverweisung dar. Erfordert wird demnach der volle Tatbestand des § 812 I BGB.
2.) § 951 BGB als Fall der Leistungs- oder der Eingriffskondiktion?
Dies ist umstritten:
Teil der Literatur / Teil der Rechtsprechung (U. a. vertreten von Palandt-Bassenge § 951 RN 2; Müko-Quack § 951 RN 3; Staudinger-Gursky § 951 RN 2; Wieling § 11 II 5 a bb; Hamm NJW-RR 1992, S. 1105)
Diese Auffassung steht auf dem Standpunkt, es handele sich bei § 951 BGB um einen Fall der Eingriffskondiktion im Sinne des § 812 I S. 1 Fall 2 BGB.
Teil der Literatur / BGH (Vertreten u. a. von BGHZ 40, S. 272; BGH NJW 1989, S. 2745; Erman-Hefermehl § 951 RN 3; Schwab-Prütting § 39 I; RGRK-Pickart § 951 RN 7; Schapp § 13 III 2)
Nach dieser Auffassung verweist § 951 BGB auch auf § 812 I S. 1 Fall 1 BGB und § 812 I S. 2 BGB.
3.) Anspruchsberechtigter
Anspruchsberechtigt ist, wer Eigentum oder ein beschränkt dingliches Recht (einschließlich des Anwartschaftsrechts zB bei Eigentumsvorbehalt) verloren hat. Nicht aber der, dessen Alleineigentum sich in Miteigentum umgewandelt hat (KG OLG 12, 125) bzw. dessen beschränkt dingliches Recht sich am Miteigentumsanteil fortsetzt.
4.) Anspruchsverpflichteter
Anspruchsverpflichtet ist, wer Eigentum erworben hat. Miteigentümer am Grundstück haften nur entsprechend ihrem Anteil.
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