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Besonderheiten eines Anspruchs nach §§ 989 BGB f



Aufgaben:

1.) Wann muss die Vindikationslage bei einem Anspruch aus dem Eigentümer - Besitzer - Verhältnis vorliegen?

2.) Wie kann man bei einem Anspruch aus §§ 989, 990 BGB das Wissen eines Besitzdieners zurechnen?

3.) Was versteht man unter Verschulden im Sinne des § 989 BGB?

4.) Erläutern Sie kurz die Rechtsfolgen eines Anspruchs aus §§ 989, 990 BGB.



Lösungen:

1.) Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Vindikationslage
Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches aus §§ 989, 990 BGB ist unter anderem, dass im Zeitpunkt der Verletzungshandlung ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bestand. Der Anspruchsteller muss demnach zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr Eigentümer sein.

2.) Nach welcher Vorschrift die Bösgläubigkeit eines Besitzdieners zugerechnet werden kann, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten:
Ansicht 1 (MüKo-Medicus § 990 RN 13 und Baur-Stürner § 5 II 1 c)
Nach dieser Auffassung ist § 831 BGB analog anzuwenden. Demnach kommt es darauf an, ob sich der Geschäftsherr für den Besitzdiener exkulpieren kann oder nicht.
Herrschende Meinung (Vertreten u. a. von Schreiber Jura 1992, S. 356 ff.; Wieling § 12 II c); BGHZ 55, S. 307; Staudinger-Gursky § 990 RN 32).
Die Rechtsprechung und die herrschende Auffassung in der Literatur wendet § 166 entsprechend an; aber nur, wenn der Besitzherr dem Besitzdiener völlig freie Hand gelassen hat.

3.) Verschulden im Sinne des § 989 BGB
Verschulden im Sinne des § 989 ist schon dann gegeben, wenn die Verschlechterung, der Untergang oder die Unmöglichkeit auf einem freiwilligen zurechenbaren Verhalten des Anspruchsgegners basiert (Staudinger-Gursky § 989 RN 9). Wichtig ist außerdem, dass sich das Verschulden nur auf den Untergang der Sache als solcher beziehen muss und nicht auf die Verletzung fremder Rechte.

4.) Rechtsfolge des Anspruchs aus §§ 989, 990 BGB
1. Ersatz des objektiven Wertes
Unstreitig ist der objektive Wert der Sache bei Unmöglichkeit oder der objektive Wertverlust bei Beschädigung zu ersetzen. Nicht ersetzt hingegen wird der sogenannte Vorenthaltungsschaden. Bei einem solchen handelt es sich nämlich nicht um eine Folge der Herausgabeunmöglichkeit oder Sachverschlechterung (Staudinger-Gursky § 989 RN 11).
2. Entgangener Gewinn
Ob nach §§ 989, 990 BGB auch der entgangene Gewinn ersetzt wird, ist umstritten. Nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung wird auch dieser ersetzt, wenn er Folge der Beschädigung oder der Herausgabeunmöglichkeit ist (so Staudinger-Gursky § 989 RN 11 m. w. N.). Nach anderer Auffassung ist lediglich der reine Sachschaden zu ersetzen (Wieling MDR 1972, S. 645 f. u. a.).






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