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Nachehelicher Ausgleich unbenannter Zuwendung
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Aufgabe:
Wird eine Verfügung, die nach § 1365 BGB unwirksam ist, dadurch geheilt, dass der zustimmungsberechtigte Ehegatte Alleinerbe des Verfügenden wird?
Lösung:
Ob eine Verfügung, die wegen § 1365 BGB unwirksam ist, dadurch geheilt wird, dass der zustimmungsberechtigte Ehegatte Alleinerbe des Verfügenden wird, ist umstritten:
1. Ansicht (vertreten von OLG Karlsruhe, FamRZ 1978, S. 505 f.; MüKo-Gernhuber § 1366 RN 35; Palandt-Diederichsen § 1365 RN 19; Staudinger-Thiele § 1365 RN 106 m. w. N.)
Das wohl überwiegende Schrifttum lehnt eine Heilung nach § 185 II S. 1 Alt. 3 BGB ab.
2. Ansicht (vertreten von OLG Celle, NJW-RR 1994, S. 646; RGRK-Finke § 1366 RN 21; Soergel-Lange § 1366 RN 20) bejaht eine Heilung der unwirksamen Verfügung.
Dazu führt das OLG Celle NJW-RR 1994, S. 646 aus:
„..Die Vorschrift des § 1365 I 1 BGB steht der Wirksamkeit der im notariellen Kaufvertrag vom....enthaltenen Verpflichtung des E (M) zur Übertragung des Eigentums an der ideellen Grundstückshälfte nicht entgegen. Die Verwaltungsbeschränkungen eines im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten fallen mit der Beendigung des Güterstandes weg; dann, nachdem der Güterstand - wie hier durch Tod - sein Ende gefunden hat, wird ein unter Verstoß gegen § 1365 I 1 BGB abgeschlossener und deshalb schwebend unwirksamer Vertrag wirksam (BayObLG NJW 1972, S. 1470 und Reinicke NJW 1972, S. 1786 f.).
Der Zweck des § 1365 BGB, nämlich die wirtschaftliche Grundlagen der ehelichen Lebensgemeinschaft und den anderen Ehegatten wegen eines künftigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich zu sichern, wird nicht dadurch gefährdet, dass eine unwirksame Verfügung gem. § 185 II S. 1 Alt. 3 BGB geheilt wird, wenn der zustimmungsberechtigte Ehegatte Alleinerbe des Verfügenden wird und für dessen Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
Mit dem Tod des Verfügenden wird die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst; damit entfällt die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Grundlage als Anknüpfungspunkt.
Anders als in dem Fall, dass der zustimmungsbedürftige Ehegatte nur Miterbe oder gar nicht Erbe des Verfügenden wird, entsteht bei seiner Alleinerbschaft kein Anspruch auf Zugewinnausgleich gem. § 1371 BGB; die Sicherungsfunktion des § 1365 BGB entfällt in einem solchen Fall ebenfalls.......
Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe (aaO.) vertritt der Senat die Auffassung, dass § 1365 BGB nicht zum Schutz eines Ehegatten als künftiger Erbe des anderen Ehegatten bestimmt ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass es einem Ehegatten nicht verwehrt ist, den anderen zu enterben; es ist ihm aus erbrechtlicher Sicht auch nicht verboten, über sein gesamtes Vermögen zu Lasten seines Ehegatten als künftigem Erben zu verfügen.“
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