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Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff BGB



Aufgaben:

1.) Welche zwei Grundtypen von Scheidungsvereinbarungen gibt es?

2.) Wie ist die Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Voraussetzung einer Scheidung zu beurteilen?

3.) Nach welcher Vorschrift sind Scheidungsfolgenvereinbarungen möglich?

4.) Was bedeutet es rechtlich, wenn die Erklärung eines Vertragspartners von den Parteien als „Geschäftsgrundlage“ für weitere Einzelvereinbarungen bezeichnet wird?

5.) Wann sind Scheidungsfolgenvereinbarungen, die für den Fall der Scheidung dem Antragsteller die Pflicht zur Zahlung einer Abfindung auferlegen, wegen Verstoßes gegen § 138 I BGB nichtig?

6.) Welche Vorschriften untersagen für welche Fälle einen vertraglichen Verzicht auf Unterhalt?

7.) Wie ist ein nachehelicher Unterhaltsverzicht zu bewerten, wenn der verzichtende Ehegatte wegen der Betreuung eines Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und damit auf Sozialhilfe angewiesen wäre?



Lösungen:

1.) Über die Voraussetzung einer Scheidung und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

2.) Derartige Vereinbarungen sind nur sehr begrenzt zulässig. So sind scheidungserleichternde Vereinbarungen generell nach § 134 BGB nichtig. Es kann beispielsweise nicht auf das „Scheitern der Ehe“ (§ 1565 BGB) als Voraussetzung einer Scheidung verzichtet werden.
Scheidungserschwerende Vereinbarungen sind ebenfalls nichtig, wenn sie einen auch nur zeitweisen Verzicht auf das Recht, sich scheiden zu lassen, enthalten (BGH, NJW 1990, 703). Als zulässig wird hingegen angesehen, dass vertraglich auf die Geltendmachung bereits entstandener Scheidungsumstände (z.B. schon verstrichene Trennungszeit) verzichtet wird.

3.) Scheidungsfolgenvereinbarungen sind nicht nur grundsätzlich zulässig, sondern sind nach §§ 1566 I BGB i.V.m. §§ 630 ZPO, 1585c BGB sogar als erwünscht anzusehen.

4.) Eine solche Bezeichnung wird in der Regel dahin zu verstehen sein, dass die Erklärung nicht als rechtlich bindend begriffen wird, sondern als unverbindliche Absichtserklärung.

5.) Beabsichtigten die Ehepartner primär, die Scheidung zu erschweren, so ist die Scheidungsfolgenvereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 I BGB) nichtig. Die Zahlungspflicht trägt dann den Charakter einer Konventionalstrafe, weil die Vertragspartner in Wahrheit eine Vereinbarung zur Verhinderung der Scheidung schließen wollten.
Wollten die Vertragspartner hingegen mit der Zahlungspflicht eine Vereinbarung zur wirtschaftlichen Absicherung des anderen Ehegatten treffen, so liegt eine grundsätzlich wirksame Scheidungsfolgenvereinbarung vor, die allenfalls dann noch an § 138 BGB scheitern kann, wenn der vereinbarte Betrag in einem groben Missverhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten steht.
Entscheidend ist somit der von den Parteien verfolgte Zweck.

6.) Folgende Vorschriften untersagen den Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft:
· § 1614 BGB für den Verwandtenunterhalt;
· §§ 1360a III iVm 1614 BGB für den Familienunterhalt;
· §§ 1361 IV 4 iVm 1360a III, 1614 BGB für den Trennungsunterhalt.

7.) Grundsätzlich ist ein vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gem. § 1585c BGB zulässig. Der BGH betrachtet auch einen Unterhaltsverzichts, der den Regelungsbereich des § 1570 BGB tangiert, als wirksam, weil ansonsten ein unzulässiger Eingriff in die Eheschließungsfreiheit vorliegen würde. Da der Verzicht sich aber auch zu Lasten des Kindes auswirken würde, darf der ansonsten Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur mit Einschränkungen auf ihn berufen. Trotz der Vereinbarung besteht deshalb gegenüber dem betreuenden Elternteil eine Unterhaltspflicht in Höhe des Notbedarfs (ca. 500,- €). Zeitlich ist der Unterhalt zu zahlen, bis die Betreuung des Kindes die Aufnahme zumindest einer Halbtagsbeschäftigung zulässt (bis etwa zum 8.Lebensjahr).



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