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Vereinbarungen über Scheidungsfolgen



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie die Voraussetzungen eines Scheiterns der Ehe bei Trennung von weniger als einem Jahr.

2.) Erläutern Sie die Voraussetzungen eines Scheiterns der Ehe nach mindestens einjähriger Trennung.

3.) Erläutern Sie die Voraussetzungen eines Scheiterns der Ehe nach mindestens dreijähriger Trennung.

4.) Erläutern Sie die Rechtsprechung des BGH bzgl. der Anforderungen eines Getrenntlebens innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung.



Lösungen:

1.) Scheidung bei Trennung von weniger als 1 Jahr (§ 1565 II BGB)
I. Scheitern der Ehe zu beweisen : (+), wenn die Fortsetzung
1. aus Gründen in Person des anderen Ehegatten als Antragsteller
2. eine unzumutbare Härte darstellen würde (z.B. u.U. schwere Eheverfehlungen, Verprügeln der Ehefrau, Verleiten zu strafbaren Handlungen, Rauschgiftsucht, unheilbar ansteckende Krankheit, Homosexualität)
II. Keine entgegenstehenden Interessen minderjähriger Kinder und schwere Härte für Antragsgegner (§ 1568).

2.) Scheidung nach mindestens 1-jähriger Trennung
I. Unwiderlegbare Vermutung. Scheitern wird unwiderlegbar vermutet, wenn beiderseitiges Einverständnis über die Scheidung besteht (§ 1566).
II. Bei Widerspruch eines Ehegatten Scheidung nur dann, wenn
1. Scheitern der Ehe vom Antragsteller bewiesen und
2. Kein besonderes Interesse minderjähriger Kinder und keine besondere Härte (§ 1568).

3.) Scheidung nach mindestens 3-jähriger Trennung
I. Scheitern wird unwiderlegbar vermutet (§ 1566 II).
II. Widerspruch grds. unbeachtlich. Ausnahme: § 1568.


4.) BGH (NJW 1978, 1810; bestätigt von BGH NJW 1979, 1360; 1981, 449, 450)
„Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist ein tatsächlicher objektiver Zustand. Er kann auch innerhalb einer Wohnung bestehen (§ 1567 I 2 BGB). Das Erfordernis, es müsse „vollkommene tatsächliche Trennung“ vorliegen (BGH LM § 48 I EheG Nr. 14 = FamRZ 1969, 80 = NJW 1969, 425 L; OLG Frankfurt, FamRZ 1978, 328 (329)), kann daher für die Fälle, in denen die Ehegatten (noch) in derselben Wohnung leben, nicht wortwörtlich genommen werden, da bei einem Wohnen in ein und derselben Wohnung zumindest die gemeinsame Benutzung einzelner Räume (Flur, Küche, Toilette, Bad) und eine gelegentliche Absprache über deren Benutzung nicht auszuschließen ist. Doch dürfen bei solchen Wohnverhältnissen, wenn von einem Getrenntleben die Rede sein soll, jedenfalls kein gemeinsamer Haushalt geführt werden und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen (RGZ 163, 277 (279); ebenso der BGH in der vorerwähnten Entscheidung; Wüstenberg, § 48 Anm. 36, 37 m.w.N.; Schwab FamRZ 1976, 501 f.; ebenso auch OLG Köln FamRZ 1978, 34). Im übrigen genügt es jedoch, wenn auch nur ein Ehegatte erkennbar die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen will (§ 1567 I 1 BGB), so dass Annäherungsversuche des anderen Ehegatten und dessen Bemühungen um Wiederaufnahme einer häuslichen Gemeinsamkeit der Annahme einer Trennung nicht entgegenstehen.“



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