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Mittelbare Täterschaft
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Aufgaben:
1.) Welches Verhalten wird in § 30 StGB unter Strafe gestellt?
2.) Wann beginnt bei der mittelbaren Täterschaft das Versuchsstadium?
Lösungen:
1.) In § 30 StGB wird die versuchte Teilnahme unter Strafe gestellt, wobei Voraussetzung ist, dass es sich bei der beabsichtigten Tat um ein Verbrechen handelt.
Strafbar ist lediglich die erfolglose Anstiftung gem. § 30 I sowie die versuchte „Kettenanstiftung“ und gem. § 30 II die Fälle des Sich-Bereiterklärens, der Annahme eines Erbietens und der Verbrechensverabredung.
Nicht strafbar ist die versuchte Beihilfe, die Beihilfe zu einer Verbrechensverabredung und die bloße Zusage einer Verbrechensbeihilfe.
Zu unterscheiden davon sind die Anstiftung und Beihilfe zur versuchten Tat, die strafbar sind.
Eine Strafbarkeit nach § 30 entfällt, sobald die beabsichtigte Tat in das Stadium des Versuchs gelangt.
2.) Wann bei der mittelbaren Täterschaft das Versuchsstadium beginnt, ist streitig.
1. Auffassung
Nach der sog. Gesamtlösung (Kadel GA 1983, 299; Kühl JuS 1983, 180) soll der Versuch für den mittelbaren Täter erst dann beginnen, wenn der eingeschaltete Tatmittler seinerseits zur Tatausführung ansetzt.
2. Auffassung
Nach der herrschenden Auffassung (BGHSt 30, 463; Herzberg JuS 1985, 1) setzt der mittelbare Täter dann zur Tatbestandsverwirklichung an, wenn er nach seiner Vorstellung die erforderliche Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat, so dass dieser unmittelbar die Tatbestandsverwirklichung ausführen kann.
Stellungnahme
Zu folgen ist der herrschenden Auffassung. Für sie spricht, dass für die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch auf das eigene Verhalten des mittelbaren Täters abzustellen ist, weil auch gerade er den Tatablauf steuert, zumal es für die Versuchsstrafbarkeit stets auf die verbrecherische Willensbetätigung des (unmittelbare oder mittelbaren) Täters selbst ankommt.
Gegen die sog. Gesamtlösung spricht, dass nach ihr die Strafbarkeit des mittelbaren Täters davon abhängt, ob das Werkzeug mit der Tat beginnt oder nicht.
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