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Wegnahme und Gewahrsam nach § 242 StGB
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Aufgaben:
1.) Wann ist eine Sache "fremd" i.S. des § 242 StGB?
2.) Definieren Sie den Begriff "Wegnahme".
3.) Was ist Gewahrsam?
4.) Kann eine Wegnahme auch dann bejaht werden, wenn der Täter dabei beobachtet wird, wie er das Diebesgut in seine Jackentasche einsteckt?
5.) Welcher Gesichtspunkt ist nach h.M. für das Vorliegen einer Wegnahme entscheidend?
6.) Können "Wegnahme" i.S. des § 242 StGB und "Vermögensverfügung" i.S. des § 263 StGB gleichzeitig vorliegen?
7.) Findet § 252 StGB auch auf Diebstähle geringwertiger Sachen Anwendung?
8.) Welcher Zeitpunkt trennt den Anwendungsbereich des § 249 StGB von dem des § 252 StGB?
9.) Fallen Scheinwaffen unter § 244 I Nr. 1 b) StGB?
10.) Welche Einschränkung ist bei der Anwendung von § 244 I Nr. 1 b) StGB auf Scheinwaffen zu beachten?
Lösungen:
1.) Wenn weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist.
2.) Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendig eigenen) Gewahrsams.
3.) Nach herrschender Meinung ist Gewahrsam die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft.
4.) Nach h.M. ja. Der Diebstahl setzt keine Heimlichkeit der Tatbegehung voraus. Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, weil nach der Verkehrsanschauung demjenigen, der einen Gegenstand in seiner Kleidung trägt, der Gewahrsam daran zugewiesen ist.
5.) Nach der herrschenden "Apprehensionstheorie" ist entscheidend, dass der Täter die Sache an sich genommen hat.
6.) Nein. Wegnahme und Vermögensverfügung schließen sich nach h.M. gegenseitig aus.
7.) Nach ganz h.M. ja, da die §§ 248a, 243 II StGB nicht auf §§ 249ff StGB anwendbar seien.
8.) Die Vollendung der Wegnahme.
9.) Ja: Die Begründung des Gesetzgebers zu § 244 I Nr. 1 b) StGB verweist auf den schweren Raub und dort auf § 250 I Nr. 1 b) StGB, wo ausgeführt wird: "Erfasst werden sollen die sogenannten Scheinwaffen (z.B. Spielzeugpistolen) und solche Gegenstände, die zur gewaltsamen Überwindung eingesetzt werden, ohne hierbei objektiv wenigstens Leibesgefahr zu begründen." Entscheidend ist bei § 244 I Nr. 1 b) StGB der Eindruck verstärkter Bedrohung und erhöhter Schutzbedürftigkeit des Opfers nach dessen Vorstellung.
10.) Der objektiv ungefährliche Gegenstand muss ohne weiteres geeignet sein, bei dem Opfer den Eindruck hervorzurufen, er könne gefährlich sein. Dies ist dann zu verneinen, wenn die Einschüchterung des Opfers maßgeblich durch eine täuschende Äußerung des Täters (z.B. der Hinweis des Täters "Ich bin bewaffnet!") bewirkt wird.
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