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Anfechtungs- und Verpflichtungsklage



Aufgaben:

1.) Worin besteht der Unterschied zwischen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage?

2.) Was ist diesen Klagen gemeinsam?

3.) Im Polizei- und Ordnungsrecht besteht die Rechtsfolge einer Ermächtigungsgrundlage meist in einer Ermessensentscheidung. Welche besondere Art der Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Betroffene den Erlaß einer Ordnungsverfügung erstrebt und warum?

4.) Wodurch wird das grundsätzlich vorhandene Ermessen der Erlassbehörde in diesen Fällen - gegebenenfalls. sogar auf Null - reduziert?



Lösungen:

1.) Die Anfechtungsklage ist gerichtet auf die Aufhebung eines VA durch das Gericht. Die Verpflichtungsklage ist gerichtet auf die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines VA.

2.) Beide Klagearten haben zum Streitgegenstand einen VA; bei beiden Klagen muss grundsätzlich ein Vorverfahren durchgeführt werden; der Kläger muss in beiden Fällen gem. § 42 II VwGO möglicherweise in einem eigenen Rechte verletzt sein durch den (Nichterlass des) VA.

3.) In den Fällen, in denen die Behörde einen Ermessensspielraum beim Erlass eines VA hat, kann aus Gründen der Gewaltenteilung das Gericht nicht anstelle der Behörde das Ermessen ausüben. Daher wird in den Fällen der sog. Bescheidungs- (Verpflichtungs-) Klage die Behörde gegebenenfalls zum Erlass einer fehlerfreien Ermessensentscheidung verurteilt, mit der Maßgabe, die Auffassung des Gerichtes zu berücksichtigen.

4.) Wenn der Nichterlass des VA für den Betroffenen einen „schweren und unerträglichen“ Grundrechtseingriff darstellt. Nur in diesen Fällen kann das Gericht die Behörde zum Erlass eines bestimmten VA verurteilen.



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