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Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens



Aufgaben:

1.) Worin besteht der grundlegende Unterschied zwischen § 48 und § 51 LVwVfG.

2.) In welchem Ausnahmefall kann ein Urteil eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 I Nr. 1 LVwVfG darstellen?

3.) Welche Rechtswirkung entfalten in der Regel Urteile?

4.) Wenn ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 I LVwVfG vorliegt: Was muss die Behörde tun und was kann sie tun?



Lösungen:

1.) In § 48 und in § 51 LVwVfG geht es um die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten, in § 48 LVwVfG auf Betreiben der Behörde, in § 51 LVwVfG auf Grund eines Antrages des Adressaten.

2.) Wenn ein Gericht (LVerFG, BVerfG oder OVG) eine Rechtsnorm für rechtswidrig und damit für nichtig erklärt, liegt eine Änderung der Rechtslage vor.

3.) Urteile wirken in der Regel „nur“ inter partes, haben mithin keine Allgemeinverbindlichkeit. Insofern stellt eine Änderung in der ständigen Rechtsprechung auch keine Änderung der Rechtslage dar.

4.) Sind die Voraussetzungen des § 51 LVwVfG erfüllt, muss die Behörde das Verfahren wieder aufgreifen („hat... zu entscheiden“), aber wie sie entscheidet richtet sich nach §§ 48 I und 49 I LVwVfG: Sie hat also einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob sie den betreffenden VA aufhebt oder nicht.




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