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Entschädigungsansprüche
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Aufgaben:
1.) Erläutern Sie den Begriff des Gefahrenverdachtes und die damit verbundenen wesentlichen Probleme.
2.) Beschreiben Sie die beiden Gruppen der Anscheinsgefahr.
3.) Was verstehen Sie unter einer „Putativgefahr“?
4.) Was haben die Anscheins- und die Putativgefahr gemeinsam, was unterscheidet sie?
5.) Wer ist Anscheinsstörer?
6.) Unter welchen Umständen kann ein Nichtverantwortlicher von der Polizei in Anspruch genommen werden?
7.) Nennen Sie einen wichtigen Anwendungsfall des polizeilichen Notstands.
8.) Welche normative Grundlage zieht der BGH für den Ersatzanspruch eines „Anscheinsstörers“ heran?
9.) Nennen Sie die tragenden Gründe des BGH.
10.) Unter welchen Voraussetzungen kann ein Anscheinsstörer Ersatzansprüche gegen die Behörde geltend machen?
Lösungen:
1.) Beim Gefahrenverdacht ist sich die Behörde nicht oder nur unvollständig darüber im Klaren, ob beziehungsweise in welchem Umfange eine Gefahr vorliegt. Stichwort: „Kann sein, kann aber auch nicht sein“. Selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass objektiv keine Gefahr vorgelegen hat, sind aber zumindest Gefahrerforschungseingriffe zulässig. Nur wenn sich der Verdacht auf eine Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter bezieht (z.B. die des Art. 2 II GG), können ausnahmsweise auch endgültige Abwehrmaßnahmen zulässig sein. Streitig ist, ob dem Adressaten einer Ordnungsverfügung neben der Duldung auch aktives Handeln zur Gefahrerforschung aufgegeben werden kann oder ob dies gem. § 24 LVwVfG allein Sache der Behörde ist.
2.) Fallgruppe 1: Für einen objektiven, verständigen Beobachter stellt sich die Situation dar, als wäre eine Gefahr vorhanden. Beispiel: Mordschauspiel; anonyme Bombendrohung.
Fallgruppe 2: Der Verdacht einer Gefahr kann ausreichen, wenn für den objektiven Beobachter Zweifel an dem Vorliegen einer Gefahr bestehen, die größere Wahrscheinlichkeit aber für deren Vorliegen spricht (sog. Gefahrenverdacht). Kennzeichnend für diese Konstellation sind fehlende Merkmale des Sachverhalts oder mangelnde bzw. unsichere Erfahrungssätze: Die bekannten Tatsachen sprechen sowohl für als auch gegen eine Gefahrensituation (Schoch, JuS 1993, 724/725.
3.) Eine „Putativgefahr“ liegt vor, liegt vor, wenn nur der handelnde Beamte aus seiner subjektiven Sicht, nicht aber der objektive Beobachter eine Gefahr annimmt. Ein auf diese Putativgefahr gestützter Verwaltungsakt ist dann mangels „Gefahr“ rechtswidrig. In Grenzfällen kann bei bedeutsamen Rechtsgütern (z.B. Leben, Gesundheit) im Zweifel ausnahmsweise eine Anscheinsgefahr in Betracht kommen.
4.) Der Anscheins- und der Putativgefahr gemeinsam ist der (subjektive) Irrtum über das (objektive) Vorliegen einer Gefahrenlage. Bei einer Anscheinsgefahr beruht der Irrtum aber - anders als bei der Putativgefahr - nicht auf einer Pflichtwidrigkeit.
5.) Anscheinsstörer ist derjenige, bei dem zunächst eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Störereigenschaft spricht, diese Einschätzung sich aber später als unrichtig erweist.
6.) Ein Nichtverantwortlicher kann von der Polizei nur ganz ausnahmsweise als „ultima ratio“ in Anspruch genommen werden, wenn ein Polizeipflichtiger nicht greifbar ist oder ein Handeln der Polizei für oder anstelle des eigentlich Verantwortlichen nicht in Betracht kommt. Voraussetzung ist stets eine „gegenwärtige erhebliche Gefahr“ (akute Gefahr). Maßnahmen dürfen außerdem nur ergriffen werden, „wenn die Person ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten“ herangezogen werden kann.
7.) Ein wichtiger Anwendungsfall des polizeilichen Notstands ist die Inanspruchnahme des (nichtverantwortlichen) Wohnungseigentümers bei der Wiedereinweisung Obdachloser.
8.) Der BGH spricht sich für eine direkte Anwendung der polizeirechtlichen Entschädigungsvorschrift zugunsten des Notstandspflichtigen auf den „Anscheinsstörer“ aus (BGHZ 117, 303: entschieden mit Blick auf § 39 Ia NRWOBG). Das Gericht erreicht dies mit Hilfe einer teleologisch-funktionalen Gesetzesauslegung, die auf eine Erweiterung des Tatbestandes zielt.
9.) Die ex ante-Sicht für die Ermittlung des verantwortlichen Störers ist nur für die primäre Ebene der Gefahrenabwehr maßgeblich, da dort rasch reagiert werden muss. Insoweit bleibe es dabei, dass der „Anscheinsstörer“ echter Störer ist und somit richtiger Adressat polizeilicher Abwehrmaßnahmen. Auf der sekundären Ebene der Entschädigung gilt hingegen etwas anderes. Dort steht der gerechte Ausgleich der erbrachten Opfer im Vordergrund. Deshalb ist insoweit eine ex post-Sicht angebracht, die den „Anscheinsstörer“ als Nichtstörer erscheinen lässt und somit den Anwendungsbereich der polizeirechtlichen Entschädigungsvorschriften eröffnet.
10.) Einen Ersatzanspruch hat der Anscheinsstörer nur dann, wenn er nicht rechtmäßig herangezogen wurde und den Anschein nicht in zurechenbarer Weise gesetzt hat.
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