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Gesamtrechtnachfolge
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1.) Gibt es mit Blick auf den Übergang der Verhaltenshaftung Unterschiede zwischen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge?
2.) Welche Möglichkeiten hat der Erbe, um sich vor der Haftung zu schützen?
3.) Wie sieht es bei der Zustandshaftung aus
4.) Kann die Polizeipflicht Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen sein?
5.) Ist es möglich, sich gegenüber einem anderen Bürger privatrechtlich zu verpflichten, dessen Polizeipflicht zu erfüllen?
1.) Ja. Soweit die Verantwortlichkeit überhaupt nachfolgefähig ist, geht die Haftung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922, 1967 BGB) durch Erbgang regelmäßig über, wenn sie durch vorgängiges Verhalten des Erblassers ausgelöst worden ist. Bei der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsnachfolge kommt ein Übergang der durch eine Ordnungsverfügung konkretisierten Verhaltenshaftung nur in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.
2.) Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken.
3.) Die Frage der Rechtsnachfolge stellt sich nur dort, wo die Zustandsverantwortlichkeit des Rechtsvorgängers im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits durch Ordnungsverfügung aktualisiert worden ist. Nach h.M. ist die (konkretisierte) Zustandshaftung grundsätzlich nachfolgefähig. Bei der Gesamtrechtsnachfolge stehen die §§ 1922, 1967 BGB als Überleitungsnormen bereit, so dass z.B. eine Beseitigungsverfügung, die an den Erblasser gerichtet war, für dessen Erben regelmäßig wirksam und verbindlich bleibt. Etwas anderes gilt für die Einzelrechtsnachfolge. Hier fehlt es zumeist an der Überleitungsnorm. Freilich haben viele moderne LandesBauO´en mittlerweile eine Einzelrechtsnachfolge bei Beseitigungsverfügungen ausdrücklich angeordnet.
4.) Nein. Die Polizeipflicht ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die nicht zur Disposition des Adressaten steht. Sie ist deshalb kein tauglicher Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen sein.
5.) Zwar ist es grundsätzlich möglich, sich einem anderen gegenüber zu verpflichten, dessen Polizeipflicht an seiner statt zu erfüllen. Bindungswirkung entfaltet diese Vereinbarung jedoch nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern. Im Verhältnis zur zuständigen Polizei- / Ordnungsbehörde wirkt eine solche Abmachung nicht wie eine private Schuldübernahme im bürgerlichen Recht „befreiend“ für den Verantwortlichen. Davon abgesehen setzt das Zivilrecht die Mitwirkung des Gläubigers bei der Schuldübernahme voraus.
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