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Kosten für Maßnahmen der Polizeiverwaltung



Aufgaben:

1.) Wann liegt ein „unberechtigtes Anfordern“ von Polizeibeamten vor?

2.) Darf ein Bürger die Hilfe der Polizei beim Vorliegen einer „Anscheinsgefahr“ (berechtigt) anfordern?

3.) Welche Maßnahmen hat die Polizei beim Vorliegen einer Anscheinsgefahr zu treffen?

4.) Welche Behörden sind primär für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig?

5.) Nennen Sie den Grund für das polizeiliche Organisationssystem in den Ländern der BR Deutschland.

6.) Wer ist oberste Polizei- /Ordnungsbehörde?

7.) Wer ist höhere Polizei- /Ordnungsbehörde?

8.) Wer ist untere Polizei- /Ordnungsbehörde?

9.) Wer ist Klagegegner, wenn die angefochtene Maßnahme vom Landrat als Kreispolizeibehörde erlassen worden ist?

10.) Wie ist es, wenn die Maßnahme vom Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt (in deren Eigenschaft als Kreispolizeibehörde) erlassen wurde?



Lösungen:

1.) Ein unberechtigtes Anfordern von Polizeibeamten liegt dann vor, wenn die Hilfe der Polizei nicht im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben der allgemeinen polizeilichen Gefahrenabwehr in Anspruch genommen wird.

2.) Ja. Deuten im Zeitpunkt der Bitte um polizeiliche Hilfe die äußeren Umstände auf das Vorliegen einer (wahrscheinlichen) Gefahr für die öffentliche Sicherheit hin, so kann und darf ein betroffener Bürger die Polizei „berechtigt“ zur Abwehr auch eines scheinbar drohenden Schadenseintritts anfordern, selbst wenn der weitere Geschehensablauf die Prognose als falsch ausgewiesen hat. Dieser Grundsatz gilt im Bereich der Anscheinsgefahr aus der Einsicht heraus, dass es Situationen gibt, in denen tatsächliche Umstände auf eine Gefahr hinweisen, ohne dass sofort Klarheit geschaffen werden kann, und dass die Polizei den Ereignissen nicht solange tatenlos zusehen kann, bis es für eine Schadensabwehr zu spät ist.

3.) In diesen Fällen ist es für die Polizei bei gehöriger Interessenabwägung geboten, einen dem objektiven Anschein nach gefahrbringenden Kausalverlauf durch vorläufige Maßnahmen zu unterbrechen, bis sie in der Lage ist, sich über einen zweifelhaften Tatbestand endgültig Klarheit zu verschaffen. Hierbei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, aber andererseits die bloße theoretische Möglichkeit im Sinne einer Vermutung eines denkbaren Schadensereignisses nicht genügt.

4.) Primär sind die allgemeinen Polizei- oder Ordnungsbehörden - und nicht die (uniformierte) Vollzugspolizei - für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig. Die uniformierte („grüne“) Polizei oder der Polizeivollzugsdienst (Bezeichnung in Baden-Württemberg; vgl. § 59 Nr. 2 § 62 II Bad.-Württ. PolG) ist nur in Eilfällen subsidiär zur Gefahrenabwehr berufen.

5.) Philosophie der „Entpolizeilichung“ nach den negativen Erfahrungen mit dem übermächtigen und unkontrollierten Polizeiapparat während der nationalsozialistischen Herrschaft im sog. „Dritten Reich“; vgl. hierzu Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl. 1993, Rdnr. 10.

6.) Die zuständigen Ministerien sind in aller Regel jeweils für ihren Aufgabenbereich oberste Landespolizei- oder Ordnungsbehörden. Die Fülle der Kompetenzen liegt zumeist beim Innenminister.

7.) Auf der mittleren Ebene der unmittelbaren Staatsverwaltung - Regierungspräsidien, Regierungspräsidenten oder (Bezirks-)Regierungen - sind in den Flächenstaaten grundsätzlich die Landespolizeibehörden (z.B. in Baden-Württemberg gem. § 62 II Bad.-Württ. PolG) oder die Bezirksordnungsbehörden (z.B. in Rheinland-Pfalz gem. §§ 88 I Nr. 3, 89 III POG RP) - höhere Behörde - angesiedelt.

8.) Als Kreispolizei- /ordnungsbehörden fungieren regelmäßig die Behörden der allgemeinen unteren Verwaltungsstufe, also entweder die Landratsämter oder die kreisfreien Städte (in Baden-Württemberg: Stadtkreise).

9.) Wird das Landratsamt als Kreispolizeibehörde (untere Verwaltungsbehörde) tätig, so agiert es als Staatsbehörde und ist insoweit Element der unmittelbaren Staatsverwaltung. In diesen Fällen handelt das Land selbst durch das Landratsamt („Organleihe“). Folglich ist das Land im Verwaltungsprozess der richtige Klagegegner und nicht etwa der Landkreis.

10.) In diesem Fall ist die kreisfreie Stadt - die sich das Handeln ihres Oberbürgermeisters zurechnen lassen muss - der richtige Klagegegner und nicht etwa das Land. Die Gemeinden oder Städte nehmen bei der Erledigung polizei- und ordnungsrechtlicher Angelegenheiten staatliche Aufgaben des Landes nach Weisung (oder Auftragsangelegenheiten) wahr. Sie handeln gegenüber dem Bürger („nach außen“) im eigenen Namen und sind Beteiligte im Verwaltungsprozess („Wahrnehmungskompetenz“). Die Sachkompetenz liegt allerdings beim „Auftraggeber“ Staat.



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