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Öffentliche Anstalt und Anstaltsgewalt
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Aufgaben:
1.) Was ist eine öffentliche Anstalt?
2.) Ist die Benutzung von Sachen im Anstaltsgebrauch zulassungspflichtig?
3.) Wie unterscheidet man Sachen im Anstaltsgebrauch von Sachen im Verwaltungsgebrauch und vom Finanzvermögen?
4.) Die Anstalt hat keine Mitglieder, sondern?
5.) Sind Anstalten rechtsfähig?
6.) Was versteht man unter „Anstaltsgewalt“?
Lösungen:
1.) Eine öffentliche Anstalt ist eine von einer Hoheitsperson getragene, mit Hoheitsgewalt ausgestattete, rechtlich subjektivierte (rechtsfähige) und mit eigenen Personal- und Sachmitteln ausgestattete Organisation, durch welche der Anstaltsherr (Träger) eigene oder ihm durch Gesetz übertragene öffentliche Aufgaben wahrnimmt und auf die Ausübung dauernden Einfluss nimmt.
2.) Ja, anders als bei öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ist die Benutzung von Sachen im Anstaltsgebrauch stets zulassungspflichtig.
3.) Sachen im Anstaltsgebrauch sind einem öffentlichen Zweck gewidmet, der aus dem Bereich der Daseinsvorsorge (Leistungsverwaltung) entspringt. Dies ist auch das Abgrenzungsmerkmal zu den Sachen im Verwaltungsgebrauch (verwaltungsinterne Zweckbestimmung) und zum Finanzvermögen (gar keine Zweckbestimmung).
4.) Benutzer
5.) Es gibt rechtsfähige und nichtrechtsfähige Anstalten. Die nichtrechtsfähige Anstalt ist nur organisatorisch selbständig, aber rechtlich noch Teil eines anderen Verwaltungsträgers (z.B. Schulen, Krankenhäuser, Stadtwerke, Museen, Friedhöfe). Die rechtsfähige Anstalt ist dagegen auch rechtlich selbständig; sie ist nicht Teil eines anderen Verwaltungsträgers, sondern selbst Verwaltungsträger (Rundfunkanstalten, Kreis- und Stadtsparkassen, Studentenwerke, Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen).
6.) Eine eigenständige, jeder rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts gleichsam von selbst zukommende Anstaltsgewalt mit der Befugnis zu Eingriffen und Zwangsmaßnahmen gibt es nicht. Die Anstalt kann Regelungen (Satzungen) und Einzelanordnungen (Verwaltungsakte) gegenüber ihren Benutzern und Dritten nur treffen, soweit hierfür eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorliegt.
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