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Allgemeine Gesetze des BVerfG



Aufgaben:

1.) Was besagt die „Abwägungslehre“?

2.) Was versteht das BVerfG unter „allgemeinen Gesetzen“?

3.) Wie verhält sich das Recht der persönlichen Ehre zu den „allgem. Gesetzen“?

4.) Welche Besonderheiten gelten im „politischen Meinungskampf“?

5.) Unter welchen Voraussetzungen liegt „Schmähkritik“ vor?

6.) Welche Grundsätze hat das BVerfG im Rahmen seiner „Wechselwirkungslehre“ entwickelt?

7.) Wo sind die Ansatzpunkte für die Wechselwirkungslehre bei der Auslegung und Anwendung einfacher Gesetze?

8.) Welchen Umfang hat die Pressefreiheit?



Lösungen:

1.) Nach der „Abwägungslehre“ sollten als allgemeine Gesetze diejenigen gelten, deren geschütztes gesellschaftliches Gut wichtiger ist als die Meinungsfreiheit.

2.) Das BVerfG hat Sonderrechts- und Abwägungslehre miteinander verzahnt und versteht seitdem in st. Rspr. unter allgemeinen Gesetzen die Gesetze, „die nicht eine Meinung als solche verbieten und die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern die vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat” (BVerfGE 7, 207).

3.) Nach Ansicht des BVerfG bildet „das Recht der persönlichen Ehre nur insoweit eine die Meinungsfreiheit zulässigerweise einengende Schranke, als es gesetzlich normiert ist” (BVerfGE 33, 1/17). Dies ergibt sich allerdings bereits aus dem Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes. Derzeitige Normierungen: §§ 185 ff. StGB i.V.m. §§ 374 ff. StPO; §§ 823 ff. BGB. Die persönliche Ehre ist allerdings kein bloßer Unterfall der allgemeinen Gesetze, sondern wird von der Verfassung als Wert ausdrücklich hervorgehoben. Diese Unterstreichung erhält in der Güterabwägung ihr spezifisches Gewicht.

4.) Im politischen Meinungskampf ist der Ehrenschutz gegenüber wertenden Äußerungen der „politischen Gegner” nur relativ schwach ausgeprägt. Die Vermutung spricht für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfGE 54, 137; 68, 232). Grund: Wer sich freiwillig der politischen Auseinandersetzung stellt, muss mit harten und unsachlichen Angriffen rechnen. Der Ehrenschutz schlägt nur gegenüber unrichtigen Tatsachenbehauptungen od. falschen Zitaten durch.

5.) „Schmähkritik“ setzt voraus, dass für den Beleidiger subjektiv statt der Auseinandersetzung in der Sache die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Solche Kritik wird durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckt.

6.) Das BVerfG verlangt, dass die allgemeinen Gesetze in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden müssen, „dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt.“ Somit findet eine „Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen“ (BVerfGE 7, 198/208).

7.) Prinzipiell steuert die Wechselwirkungslehre die Ausübung des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite einer Rechtsnorm, die zu grundrechtsrelevanten Maßnahmen ermächtigt. Das Ermessen ist im Lichte der Grundrechte wahrzunehmen; deren objektiven Wertentscheidungen sind bei der Entscheidungsfindung adäquat zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann die Wechselwirkungslehre auch die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs auf der Tatbestandsseite einer Norm beeinflussen.

8.) Die Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information über die technische Umsetzung bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Sie schützt auch (betriebsinterne) Hilfstätigkeiten, die für die Funktion der Presse wichtig sind. Presseexterne Hilfstätigkeiten sind nach Ansicht des BVerfG hingegen nicht von Art. 5 I 2 GG, sondern von anderen Grundrechten geschützt.




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