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Berufsfreiheit
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Aufgaben:
1.) Definieren Sie den Begriff „Beruf“ i.S. des Art. 12 I 1 GG!
2.) Wird eine Nebentätigkeit durch Art. 12 I 1 GG geschützt?
3.) Was umfasst die Berufswahl?
4.) Was umfasst die Berufsausübung?
5.) Wie lässt sich die Berufswahl gegenüber der Berufsausübung abgrenzen?
6.) Unter welchen Voraussetzungen überschreitet eine staatliche Maßnahme die Eingriffsschwelle des Art. 12 I GG?
7.) Wie definiert das BVerfG das Verhältnis zwischen der schrankenlos gewährleisteten Berufswahlfreiheit in Art. 12 I 1 und Art. 12 I 2 GG?
8.) Mit welchen Mitteln und in welchen Formen kann die Einschränkung des Art. 12 I GG erfolgen?
9.) Welche Aufgabe hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Zusammenhang mit Eingriffen in die Berufsfreiheit?
Lösungen:
1.) Beruf i.S. des Art. 12 GG ist jede auf die Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung. Der Begriff wird in diesem Zusammenhang denkbar weit verstanden. Er umfasst nicht nur die traditionell fixierten Berufsbilder, sondern auch neu entstandene und frei erfundene Betätigungen. Die h.M macht aber die Einschränkung, dass die einzelnen Handlungen, die der Bürger zum Inhalt seines Berufs macht, nicht verboten sein dürfen (grundlegend BVerfGE 7, 377/397).
2.) Ja, nach h.M. fällt die Nebentätigkeit unter Art. 12 I 1 GG, weil sie , anders als ein bloßes Hobby, zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage immerhin beiträgt.
3.) Berufswahl bedeutet, dass der Bewerber den angestrebten Beruf unbeeinflusst von fremdem Willen frei wählen kann. Dazu zählt die Entscheidung, überhaupt einen Beruf zu ergreifen oder aber darauf zu verzichten (BVerfGE 68, 256/267) sowie die Wahl eines bestimmten Berufs. Ebenso werden Berufswechsel und -aufgabe erfasst.
4.) Die Berufsausübung umfasst die gesamte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, also Form, Inhalt und Mittel (Beispiele: Führen beruflicher Bezeichnungen, Beschäftigung von Personen, Gründung und Führung von Unternehmen).
5.) Die Abgrenzung zwischen Berufswahl und Berufsausübung ist im Einzelfall problematisch. Wird jedoch die Berufsausübung derart belastet, dass niemand mehr den Beruf ergreift, so ist die Berufswahl verletzt. Im übrigen ist zu entscheiden, ob es um den Zugang zu einem bestimmten Beruf geht (Wahl) oder um dessen bloße Abwicklung (Ausübung). Abgrenzungsmaßstäbe können insoweit sog. traditionelle „Berufsbilder“, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet haben und - jeweils für einen Beruf - bestimmte Betätigungen als typisch oder charakteristisch festhalten sowie andere Tätigkeiten als untypisch ausschließen, liefern.
6.) Der staatlichen Regelung oder Maßnahme muss subjektiv oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz zu eigen sein, genauer: sie muss entweder gerade auf die Berufsregelung zielen oder - bei berufsneutraler Zielsetzung - sich unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit auswirken oder in ihren mittelbaren Auswirkungen von einigem Gewicht sein.
7.) Art. 12 I GG enthält nach Auffassung des BVerfG ein einheitliches Grundrecht. Der - als Gesetzesvorbehalt verstandene - Regelungsvorbehalt im Rahmen des Art. 12 I 2 GG erstreckt sich auf die - eigentlich schrankenlos garantierte - Berufswahlfreiheit in Art. 12 I 1 GG. Argumente: Berufswahl und Berufsausübung lassen sich nur schwer voneinander trennen; Regelungen der Berufsausübung können zugleich die Berufswahl betreffen und umgekehrt.
8.) Die Beschränkung kann durch förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht erfolgen.
9.) Die Ausdehnung des Gesetzesvorbehalts auf die Freiheit der Berufswahl muss durch strengere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe „abgefedert“ werden. Das abstrakte Funktionsprinzip ist einfach: Da nach dem Wortlaut des Art. 12 I 2 GG dem Gesetzgeber die Regelungsbefugnis lediglich im Bereich der „Berufsausübung“ ausdrücklich verliehen ist, sind an die Verhältnismäßigkeit berufsregulierender Bestimmungen um so höhere Anforderungen zu stellen, um so intensiver diese in die übrigen Bereiche (z.B. Berufswahl) eingreifen. Andererseits ist eine Einschränkung um so eher möglich, als die Regelung die Sphäre der Berufsausübung betrifft.
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