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Eigentumsgarantie
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1.) Nennen Sie Fälle, in denen das Zitiergebot nicht eingreift!
2.) Wie definiert der BGH das Eigentum?
3.) Wie definiert das BVerfG „Eigentum“ i.S: des Art. 14 I/II GG?
4.) Welche Funktion des Eigentums steht nach Ansicht des BVerfG im Vordergrund?
5.) Welche Elemente gehören zum Wesen des Eigentums im verfassungsrechtlichen Sinn?
6.) Wem obliegt die Aufgabe zur Ausgestaltung der Eigentumsordnung?
7.) Woraus ergeben sich Inhalt und Umfang der konkreten Befugnisse eines Eigentümers?
8.) Welche Rechtsgüter sind „eigentumsfähig“?
9.) Können öff.-rechtl. Rechtspositionen „Eigentum“ i.S. des Art. 14 I GG sein?
10.) Nennen Sie Beispiele für geschützte privat-rechtliche Rechtspositionen!
Lösungen:
1.) Nach der Rspr. des BVerfG ist das Zitiergebot z.B. nicht anwendbar bei vorbehaltlosen Grundrechten und Art 2 I und II GG, den allgemeinen Gesetzen des Art. 5 II als Schranken des Art. 5 I, Art. 12 GG, Art. 14 I 2 GG und enteignenden Gesetzen gem. Art. 14 III 2 GG.
2.) Der BGH geht bei der Interpretation des Art. 14 GG von einem durch das bürgerliche Recht geprägten Eigentumsbegriff aus. Dieser Konzeption entspricht die Auffassung vom Eigentum als umfassender, die Einschränkung anderer ausschließender Sachherrschaft (§ 903 BGB).
3.) Das BVerfG geht demgegenüber in ständiger Rspr. nicht von einer bürgerlich-rechtlich geprägten, dem Eigentumsbegriff in Art. 14 GG vorgegebenen Interpretation aus, sondern gewinnt den Eigentumsbegriff des Art. 14 GG „aus der Verfassung selbst“. Dabei greift das Gericht „auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung“ zurück.
4.) Im Vordergrund steht die freiheitsverbürgende Funktion des Art. 14 I 1 GG, die dem einzelnen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung sichern soll.
5.) Zum Wesen des Privateigentums im verfassungsrechtlichen Sinne gehören insbesondere zwei Elemente: Privatnützigkeit (Zuordnung zu einem Rechtsträger, in dessen Hand es als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen Interesse „von Nutzen“ sein soll) und Verfügungsbefugnis des Berechtigten über den Eigentumsgegenstand.
6.) Der parlamentarische Gesetzgeber hat die Aufgabe, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die sowohl den privaten individuellen Interessen als auch den Belangen der Allgemeinheit gerecht wird.
7.) Inhalt und Umfang der konkreten Befugnisse eines Eigentümers in einem bestimmten Zeitpunkt ergeben sich erst aus der Zusammenschau aller in diesem Moment geltenden, die Rechtsposition des Eigentümers regelnden Vorschriften, gleichgültig, ob sie dem privaten oder öffentlichen Recht angehören.
8.) Als eigentumsfähige Rechtsgüter werden nicht nur Sachen im Sinne des § 90 BGB angesehen. Darunter fallen vielmehr alle vom Gesetzgeber gewährten vermögenswerten Rechte, jedenfalls wenn sie durch Entfaltung des Leistungswillens entstanden sind. Dies gilt sowohl für privatrechtliche als auch für bestimmte öffentlich-rechtliche Positionen.
9.) Ja. Sie werden jedoch erst dann von Art. 14 I 1 GG geschützt, wenn sie dem einzelnen einen Rechtsstatus verschaffen, der demjenigen des Eigentümers entspricht. Das Recht muss insbesondere auf eigene Leistungen zurückgehen (BVerfGE 48, 403/413). Je höher der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil dieser eigenen Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug des Eigentumsschutzes hervor.
10.) Grundeigentum; Besitzrecht des Mieters an seiner gemieteten Wohnung; Hypotheken, Grundschulden, Aktien; Eigentum an den Produktionsmitteln; Recht am Warenzeichen; Ansprüche und Forderungen; private Fischereirechte; Vorkaufsrecht, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (str.). Faustformel: Solange private subjektive Rechte - wenn auch nur in beschränktem Umfang - eigenverantwortliche, freie Entscheidungen zum eigenen Nutzen ermöglichen, sind sie nach dem Zweck des Art. 14 I 1 GG verfassungsrechtlich schutzbedürftig und deshalb geschützt.
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