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Befugnisse der Bundestagsabgeordneten
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Aufgaben:
1.) Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Rechtsmissbrauch im Bereich des Verfassungsrechts vor?
2.) Ist ein Bundestagsabgeordneter im Organstreitverfahren parteifähig?
3.) Unter welchen Voraussetzungen stellt eine Vorschrift einer Geschäftsordnung eine „Maßnahme“ im Sinne von § 64 I BVerfGG dar?
4.) Nennen Sie einzelne Befugnisse, die sich aus dem verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten ergeben!
5.) Begründen Sie die Aussage, dass alle Mitglieder des Bundestages die gleichen Mitwirkungsbefugnisse haben!
6.) Hat ein fraktionsloser Abgeordneter einen Anspruch auf Mitgliedschaft in einem ständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages?
Lösungen:
1.) Der Tatbestand des Rechtsmissbrauchs ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Ausübung eines Rechts als solche zu missbilligen ist, das heißt wenn sie wegen überwiegender entgegenstehender Interessen zu versagen ist. Das ist unter anderem der Fall, wenn die Geltendmachung eines subjektiven Rechts erfolgt, um den Zweck der Verfassung bewusst und gezielt zu unterlaufen.
2.) Ja. Jeder einzelne Bundestagsabgeordnete ist berechtigt, gegen Maßnahmen, die seinen Status als Abgeordneter verletzen, das heißt seine im GG (zum Beispiel in Art. 38 I 2 GG) gewährleistete Rechtsstellung beeinträchtigen, „kraft eigener Organstellung“ das BVerfG im Rahmen eines Organstreitverfahrens gem. Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. §§ 63 ff. BVerfGG anzurufen; nicht jedoch, wenn es um seine Grundrechte als Bürger geht (z.B. passives Wahlrecht, Altersversorgung). Die einzelnen Bundestagsabgeordneten sind „andere Beteiligte“ im Sinne von Art. 93 I Nr. 1 GG. Ihre verfassungsrechtliche Stellung gründet in Art. 38 I 2 GG. Diese Vorschrift verleiht den einzelnen Mandatsträgern bestimmte Rechte und Pflichten, die durch die Geschäftsordnung des Bundestages (GeschOBT) konkretisiert und ausgeformt werden. Soweit die einzelnen Bundestagsmitglieder um ihren verfassungsrechtlichen Status streiten, sind sie im Organstreitverfahren parteifähig.
3.) Eine Geschäftsordnungsvorschrift stellt nach Auffassung des BVerfG eine Maßnahme im Sinne von § 64 Abs 1 BVerfGG (erst) dann dar, „wenn sie je nach der gegebenen Situation beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag. Dieser Zeitpunkt kann mit dem Erlass der Vorschrift zusammenfallen. Er kann aber auch erst danach eintreten. Das ist dann der Fall, wenn die Bestimmung an rechtliche Voraussetzungen anknüpft, die sich in der Person des Antragstellers erst später verwirklichen; hierzu kann die Fraktionsangehörigkeit oder Fraktionslosigkeit eines Abgeordneten gehören“ (BVerfGE 80, 188 ff. / 209).
4.) Zu den aus Art. 38 I 2 GG abgeleiteten Befugnissen des Abgeordneten rechnen vor allem das Rederecht und das Stimmrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts des Parlaments, das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und parlamentarische Initiativen zu ergreifen, und schließlich das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen.
5.) Die gleiche Mitwirkungsbefugnis „folgt vor allem daraus, dass die Repräsentation des Volkes sich im Parlament darstellt, daher nicht von einzelnen oder einer Gruppe von Abgeordneten, auch nicht von der parlamentarischen Mehrheit, sondern vom Parlament als Ganzem, d.h. in der Gesamtheit seiner Mitglieder als Repräsentanten, bewirkt wird“ (BVerfGE 80, 188 ff. / 217 f.). Indem die Abgeordneten ihre verfassungsrechtlichen Befugnisse ausüben, wirken sie an der Erfüllung der Aufgaben des Bundestages im Bereich der Gesetzgebung, des Budgetrechts, des Kreations-, Informations- und Kontrollrechts und - nicht zuletzt - an der Erörterung anstehender Probleme in öffentlicher Debatte (vgl. Art 42 Abs 1 GG) mit und genügen so den Pflichten ihres Amtes (vgl. Art 48 Abs 2 Satz 1 GG). Alle Mitglieder des Bundestages haben dabei gleiche Rechte und Pflichten.
6.) Nach Auffassung des BVerfG besteht ein solcher Anspruch auf Mitgliedschaft in wenigstens einem ständigen Ausschuss wegen der großen Bedeutung der Ausschussarbeit für die Willensbildung des Parlaments grundsätzlich. Ausschüsse sind durch ihre Aufgabenstellung in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen; dieses Prinzip prägt den gesamten Bereich der parlamentarischen Willensbildung. Deshalb darf ein Abgeordneter nicht ohne gewichtige, an der Funktionstüchtigkeit des Parlaments orientierte Gründe von jeder Mitarbeit in den Ausschüssen ausgeschlossen werden.
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