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Subsidiaritätsklausel
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Aufgaben:
1.) Wonach bestimmt sich, ob die Teilnahme am öffentlichen Verkehr dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist?
2.) Was besagt das Verweisungsprivileg des § 839 I 2 BGB?
3.) Welchen historischen Hintergrund hat die Subsidiaritätsklausel?
4.) In welchen Fällen gilt die Subsidiaritätsklausel nicht mehr?
Lösungen:
1.) Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist ein Realakt, der keine gesetzliche Grundlage hat, die seine Einordnung ermöglichte. Nach Ansicht des BGH ist auf den Zusammenhang und die Zielsetzung abzustellen. Die Teilnahme am allgemeinen Verkehr soll öffentlich-rechtlich sein, wenn sie zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erfolgt, dagegen privatrechtlich, wenn sie der Erledigung fiskalischer Geschäfte dient.
2.) Nach dem Verweisungsprivileg ist ein Amtshaftungsanspruch bei lediglich fahrlässigem Handeln des handelnden Amtsträgers dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte keine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.
3.) Die Subsidiaritätsklausel ist vor dem historischen Hintergrund der ursprünglich persönlichen Haftung des Beamten bei rechtswidrigem hoheitlichen Handeln zu sehen. Der Haftungsausschluss bei nur fahrlässigem Handeln sollte ein Lähmen der Einsatzbereitschaft und Entscheidungsfreude des Beamten hindern. Durch die Übertragung des Haftungsanspruchs auf den Staat (Art. 24 GG) ist dieser ursprüngliche Sinn der Subsidiaritätsklausel verlorengegangen.
4.) Die Subsidiaritätsklausel gilt nicht:
- gegenüber anderweitigen Ansprüchen gegen den gleichen oder einen anderen Hoheitsträger
- gegenüber gesetzlichen und privaten Versicherungsansprüchen, wenn der Anspruch auf einer eigenen Leistung des Versicherten beruht und diese Leistung die Absicherung des Geschädigten, nicht dagegen die Begünstigung des Schädigers bezweckt
- bei einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht, wenn diese nicht als privatrechtliche Pflicht besteht, sondern gesetzlich zur hoheitlichen Aufgabe erklärt worden ist, was nach den Landesstraßengesetzen durchweg der Fall ist
- bei der dienstlichen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (Rückausnahme: wenn in der dienstlichen Teilnahme am Straßenverkehr zugleich eine Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 I und VI StVO liegt)
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