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Der Begriff "Pacht"



Der Pachtvertrag ist ein gegenseitiger, schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachte-ten Gegenstandes und den Genuss der Früchte für die Dauer der Pachtzeit zu gewähren, während der Pächter sich verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu zahlen (§ 581 I BGB).


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