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Umschreibung des Begriffes der „Leihe“ i.S.d. § 598 BGB!



Leihe ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch für ei-ne bestimmte oder unbestimmte Zeit. Es handelt sich dabei um einen un-vollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag, so dass die §§ 320ff. nicht anwendbar sind.
Man kann zwischen der sog. Handleihe, bei der die Sache zugleich mit Ver-tragsschluss übergeben wird, und der Versprechendleihe unterscheiden, bei der die Übergabe dem Vertragsschluss nachfolgt.



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