FSH-Studiengänge
1. Staatsexamen
- Inhalt
- Ablauf
- Dauer/Gebühr
- Information
Repetitorium
Startseite
Repetitorium (1. Examen)
Repetitorium (2. Examen)
Kontakt

Kontakt  |   Login    

Wo im BGB ist die Stellvertretung vor allem geregelt? Wie lassen sich die Regelungen über die Gliederung im BGB hinaus einteilen?



Die §§ 164 bis 166 Abs. 1 BGB beziehen sich auf alle Fälle der Stellvertre-tung. Ergibt sich Vertretungsmacht insbesondere aus einer Vollmacht, fin-den zusätzlich die §§ 166 Abs. 2 bis 176 BGB Anwendung. Die §§ 177 bis 180 BGB greifen, wenn dem Vertreter Vertretungsmacht fehlt. § 181 BGB gilt bei sog. Insichgeschäften.


< zurück weiter >
zurück zur Startseite

Kontakt
Dr. Unger             Fernrepetitorium

Telefon:
0681 / 390 5263

E-mail:
info@i-jura.de


Studienführer
Stellenangebote









Übersicht:
Justizprüfungsämter
& Universitäten


Impressum
Datenschutz










 
 Grafiken und Inhalte dieser Internetpräsenz sind © urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, oder anderweitige Verwendung ohne schriftliche Genehmigung der 1st Position GmbH ist untersagt. Erwähnte Produkte oder Verfahren sind in der Regel eingetragene Warenzeichen und werden als solche betrachtet. Partner