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Welche Möglichkeiten sieht das BGB im Allgemeinen Teil zur Anfechtung von Willenserklärungen vor?



Anfechten kann man wegen eines Inhaltsirrtums sowie eines Erklärungsirrtums gem. § 119 I BGB, wegen eines Eigenschaftsirrtums gem. § 119 II BGB und wegen arglistiger Täuschung bzw. Drohung gem. § 123 BGB.


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