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Haftungsausfüllende Kausalität



Aufgaben:

1.) Wie verhalten sich Ansprüche aus Vertrag und Ansprüche aus Delikt hinsichtlich der Verjährung grundsätzlich zueinander?

2.) Nach welchen Vorschriften verjähren Ansprüche aus unerlaubter Handlung?



Lösungen:

1.) Beim Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung, die beide aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden, handelt es sich um echte Anspruchskonkurrenz, so dass jeder Anspruch seiner eigenen Verjährung unterliegt.
Vor der Schuldrechtsreform sollte dann etwas anderes gelten, wenn und soweit die Befugnis des Geschädigten, nach Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Ansprüche ausweichen zu können, den Zweck der besonders kurz bemessenen vertraglichen Verjährungsfristen vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde.
Unter diesem Gesichtspunkt wurden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beispiel Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache auch insoweit der kurzen Verjährungsfrist des § 558 I BGB unterstellt, als sie aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden können.
Bei der Anspruchskonkurrenz zwischen Kaufvertrags- und Deliktshaftung liegen diese Besonderheiten jedoch im allgemeinen nicht vor. Denn beim Kaufvertrag deckt sich die durch Sachmangel oder infolge einer positiven Vertragsverletzung des Verkäufers enttäuschte Vertragserwartung grundsätzlich nicht mit dem durch § 823 I BGB geschützten Integritätsinteresse des Käufers.
Ist jedoch ausnahmsweise das Integritätsinteresse völlig deckungsgleich mit dem Äquivalenzinteresse, und würde dann ein etwaiger Deliktsanspruch nach § 852 BGB erst drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen verjähren, dann würden damit die Regeln über die kurzen vertraglichen Verjährungsfristen ausgehöhlt.
In diesem Sonderfall sollte daher § 852 BGB a.F. durch § 477 BGB a.F. verdrängt werden.

2.) Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nunmehr nach §§ 195, 199 BGB.







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