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Haftungsbegründender, -ausfüllender Tatbestand



Aufgaben:

1.) Zwischen welchen beiden Tatbeständen ist beim Anspruch aus § 823 I BGB zu unterscheiden?

2.) Was beinhaltet der sogenannte haftungsbegründende Tatbestand?

3.) Was beinhaltet der sogenannte haftungsausfüllende Tatbestand?

4.) Wie wird das Begehungs- vom Unterlassungsdelikt abgegrenzt? Wann ist ein Unterlassen nur tatbestandsmäßig?

5.) Wer ist Behütergarant / Beschützergarant?



Lösungen:

1.) Der Anspruch aus § 823 I BGB ist zu unterteilen in den haftungsbegründenden und den haftungsausfüllenden Tatbestand.

2.) Der haftungsbegründende Tatbestand enthält die Prüfung der Handlung, der Rechtsgutverletzung, der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung, die Rechtswidrigkeit und das Verschulden.

3.) Der haftungsausfüllende Tatbestand enthält die Prüfung des Eintritts eines Schadens, der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden, die Frage, ob der eingetretene Schaden noch vom Schutzzweck der Norm umfasst wird und die Prüfung des Mitverschuldens.

4.) Bei der Abgrenzung zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt ist danach zu fragen, wo bei normativer Betrachtung der soziale Schwerpunkt des Handelns liegt.
Für den Schwerpunkt ist letztlich die Unrechtsbewertung durch die Rechtsordnung maßgebend.
Ein Unterlassen ist dem positiven Tun nur gleichzustellen, wenn der Unterlassende eine gegenüber dem Geschädigten bestehende Pflicht zum Tätigwerden verletzt hat.
Die Rechtspflicht zum Handeln besteht für denjenigen, der eine Garantenstellung für die Erfolgsabwendung hat. Die Bestimmung der Garantenstellung erfolgt genauso wie im Strafrecht. Nach der neueren Lehre werden zwei Gruppen unterschieden(s.u.).

5.) Beschützergarant
· Beschützergarant ist derjenige, der seine Garantenstellung aus der unmittelbar auf das Recht bzw. Rechtsgut bezogenen Schutzpflicht herleitet, bspw. Pflicht aus natürlicher Verbundenheit (Ehegatte, nahe Angehörige), aus tatsächlicher Gewährübernahme (ohne dass es auf die Wirksamkeit des Vertrages ankommt), aus Rechtssatz (bspw. §§ 1353, 1626 BGB).
Behütergarant
· Hier besteht eine Garantenstellung, weil der Unterlassende eine Gefahrenquelle eröffnet hat oder für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist (bspw. Pflicht aus vorangegangenem gefährdenden Tun, Zustandshaftung). Letzterer Gruppe lassen sich die Garantenstellungen aus Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zuordnen.
Nach Auffassung des BGH trifft denjenigen eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder der eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder der gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt.



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