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Bereicherungsausgleich in sog. Anweisungsfällen
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Aufgaben:
1.) Wie vollzieht sich der Bereicherungsausgleich beim Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich?
2.) Ist die nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung zulässig?
Lösungen:
1.) Auch beim Vertrag zugunsten Dritter erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung normalerweise innerhalb der beiden Leistungsbeziehungen (Valutaverhältnis einerseits und Deckungsverhältnis andererseits). Dies gilt insbesondere beim unechten Vertrag zugunsten Dritter, i.d.R. aber auch beim echten Vertrag zugunsten Dritter.
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter kann die Leistung an den Dritten aber auch „eine auf den Dritten bezogene Zweckrichtung“ haben, und dann ist der Dritte Leistungsempfänger (BGHZ 58, 184, 188).
2.) Ob eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung möglich ist, ist umstritten:
Teil der Literatur (Vertreten u.a. von Medicus BR RN 951; Ehmann NJW 1969, S. 403 und 1835)
Ein Teil der Literatur lehnt dies mit der Begründung ab, dass man auf diese Weise dem Schuldner einen anderen Gläubiger aufdränge.
Teil der Literatur / BGH (Vertreten u. a. von BGH NJW 1986, S. 2700)
Ein anderer Teil der Literatur und - jedenfalls für den vorliegenden Fall - auch der BGH bejahen die Möglichkeit der nachträglichen Fremdbestimmung. Der BGH (a.a.O.) begründet dies mit Billigkeitserwägungen aus § 242, weil das Bereicherungsrecht in besonderem Maße dem Gebot der Billigkeit unterliege. Gegen die Gegenmeinung ist zudem anzuführen, dass auch im Falle einer Abtretung dem Schuldner ein neuer Gläubiger aufgedrängt wird, ohne dass er daran mitwirken muss.
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