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Kondiktion nach §§ 812 BGB ff
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Aufgaben:
1.) Handelt es sich im Fall der Anfechtung des Rechtsgrundes um eine Kondiktion aus § 812 I S. 1 Fall 1 BGB oder aus § 812 I S. 2 Fall 1 BGB?
2.) Wie ist im Rahmen des § 818 III die Gegenleistung, die der Empfänger für das Erlangte bewirkt hat, zu berücksichtigen?
Lösungen:
1.) Umstritten ist, ob es sich im Fall der Anfechtung des Rechtsgrundes wegen der Wirkung des § 142 (Behaltensgrund wird mit ex-tunc Wirkung vernichtet) um einen Fall des § 812 I 2, 1. Fall oder des § 812 I 1, 1. Fall handelt.
Herrschende Meinung (RGRK-Heimann-Trosien § 812 RN 82; Palandt-Thomas § 812 RN 77): § 812 I S. 2 1. Alt. BGB
Mindermeinung (Soergel-Mühl § 812 RN 195; Staudinger-Lorenz § 812 RN 87): § 812 I S. 1 Fall 1 BGB
Diskussion
Beide Auffassungen sind vertretbar.
Für die condictio ob causam finitam spricht aber, dass der Rechtsgrund bis zur Anfechtung existierte.
2.) Dies ist umstritten:
Zweikondiktionentheorie
Nach der Zweikondiktionentheorie hat jeder Vertragsteil selbständige Ansprüche auf Herausgabe des jeweils Empfangenen oder auf Wertersatz unabhängig vom Schicksal des Bereicherungsanspruchs der Gegenseite; ein Ausgleich ist hier nur im Wege einer Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts möglich. Dies Auffassung führt zwar in der Regel zu befriedigenden Ergebnissen; sie wird aber dem Grundgedanken des Bereicherungsrechts auf Durchführung eines einheitlichen Bereicherungsausgleichs zur Abwicklung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen nicht gerecht (Palandt-Thomas, § 818 RN 47).
Saldotheorie
Die Saldotheorie ist die logische Folge des Synallagmas beim gegenseitigen Vertrag. Es besteht von vorneherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen, der auf Herausgabe bzw. Wertersatz des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten (Saldo) gerichtet ist. Bei Errechnung des Saldos ist die Gegenleistung genau wie die sonstigen Abzüge (Aufwendungen usw.) als Abzugsposten einzusetzen.
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