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Ansprüche des Anwartschaftsberechtigten gegen Dritte
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Aufgaben:
1.) Kann der Anwartschaftsberechtigte einen Anspruch aus § 985 BGB geltend machen?
2.) Setzt ein Anspruch aus §§ 992, 823 I BGB schuldhaft verbotene Eigenmacht voraus?
Lösungen:
1.) § 985 BGB zugunsten des Anwartschaftsberechtigten?
Ob dem Anwartschaftsberechtigten ein Herausgabeanspruch analog § 985 BGB zugebilligt werden kann, ist umstritten: Nach Auffassung einer in der Literatur vertretenen Mindermeinung ist § 985 BGB nicht analog auf den Anwartschaftsberechtigten anwendbar. Der Anwartschaftsberechtigte sei hinreichend geschützt, weil der mit der Ermächtigung des Eigentümers gem. § 185 I BGB dessen Herausgabeanspruch geltend machen könne.
Die wohl herrschende Ansicht in der Literatur wendet § 985 BGB analog auf den Anwartschaftsberechtigten an: Das Anwartschaftsrecht ist wesensgleiches Minus zum Eigentum.
2.) Umstritten ist, ob ein Anspruch aus §§ 992, 823 BGB schuldhaft verbotene Eigenmacht voraussetzt oder objektiv verbotene Eigenmacht ausreicht:
(1) Herrschende Auffassung
Über den Wortlaut des § 992 BGB hinaus verlangt die herrschende Auffassung in der Literatur (Schreiber Jura 1992, S. 356 ff.; Staudinger-Gursky § 990 RN 8; Erman-Hefermehl § 992 RN 2), dass es sich um schuldhaft verbotene Eigenmacht handeln muss. Die Begründung folgt aus einem Vergleich der beiden Alternativen des § 992 (bei verbotener Eigenmacht reicht bereits objektiver Verstoß, bei Besitzverschaffung durch Straftat muss regelmäßig Vorsatz vorliegen
(2) Wieling (SachenR § 12 III 5 c m. w. N.)
Verlangt wird vorsätzlich begangene verbotene Eigenmacht
Haftung des Erwerbers nach §§ 823 ff. BGB sei nur gerechtfertigt, wenn er wie bei der Verletzung einer Strafnorm vor den Folgen seiner Handlung gewarnt ist. Das sei nur dann der Fall, wenn er die verbotene Eigenmacht bewusst, also vorsätzlich begehe (lies Wieling aaO.).
(3) Brox JZ 1965, S. 516 ff. und MüKo-Medicus § 992 RN 5
Es reicht verbotene Eigenmacht, kein Verschuldenserfordernis, vgl. Wortlaut des § 992 BGB
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