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Wucherdarlehen
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Aufgaben:
1.) Was gilt bzgl. der dinglichen Einigung beim sog. Wuchergeschäft?
2.) Was genau ist die Leistung des Darlehenswucherers?
3.) Steht dem Darlehenswucherer ein Anspruch auf den marktüblichen Zins zu? Argumente der herrschenden Meinung und der Mindermeinung?
Lösungen:
1.) Das Rechtsgeschäft der dinglichen Einigung § 929 S. 1 ist grundsätzlich sittlich neutral und wird deswegen von § 138 regelmäßig nicht erfaßt. Anders ist es lediglich mit dem Erfüllungsgeschäft des Bewucherten; dieses ist ebenfalls nichtig, weil die Sittenwidrigkeit des Kausalgeschäfts insoweit auf das Erfüllungsgeschäft weiterwirkt).
2.) Leistung des Darlehensgebers ist nicht endgültig die Substanz (Geld soll ja zurückgezahlt werden), sondern nur die zeitweilige Nutzung des Kapitals.
Zeitweilige Ausnutzung des Kapitals
Rechtsfolge des § 817 S. 2 ist also, dass der Darlehenswucherer dem Bewucherten diese zeitweilige Ausnutzung des Kapitals trotz Nichtigkeit des Darlehensgeschäftes nicht entziehen darf (RGZ 161, 56).
Darlehenssumme selbst
Das Darlehen muss der Darlehensnehmer aber zurückzahlen, weil der Sinn der Darlehenshingabe nicht darin besteht, das Vermögen des Darlehensnehmers dauernd um dieses Kapital zu vermehren.
3.) Herrschende Meinung (Vertreten u. a. von BGH NJW 1988, S. 363; Palandt-Thomas § 817 RN 23)
Solange dem Darlehensnehmer die Kapitalnutzung aufgrund der besonderen Bestimmung des § 817 S. 2 nicht entzogen werden darf, stehen dem Darlehensgeber keine Zinsen zu. Es ist auch nicht der übliche Zinssatz zu entrichten
Grund:
§ 817 S. 2 hat die Bedeutung einer Strafvorschrift (str.); der Darlehensgeber soll nicht ohne wirtschaftliches Risiko den Versuch unternehmen können soll, einen wucherischen Darlehensvertrag abzuschließen.
Mindermeinung (Vertreten u. a. von Canaris WM 1981, S. 978 ff; Medicus BR RN 700)
Nach aA hingegen hat der Wucherer zumindest einen Anspruch auf den marktüblichen Zins.
Grund:
§ 817 S. 2 sei keine Strafvorschrift; dem Bewucherten soll das Kapital nicht unentgeltlich überlassen werden.
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