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Eigentumserwerb durch Ersitzung



Aufgaben:

1.) Nennen Sie die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb durch Ersitzung.

2.) Kann derjenige, der sein Eigentum aufgrund Ersitzung an jemand anderen verliert, die Rückgabe und Rückübereignung nach Bereicherungsrecht verlangen?



Lösungen:

1.) Gem. § 937 BGB muss der Erwerber drei Voraussetzungen erfüllen:
- Eigenbesitz (§ 872 BGB) an der Sache haben
- über eine Dauer von zehn Jahren
- Gutgläubigkeit während der gesamten Dauer.

2.) Dies wäre nicht möglich, wenn § 937 einen Rechtsgrund i. S. § 812 darstellt.
Nach einer Auffassung haftet der Besitzer, wenn er die Sache ersessen hat, dem Eigentümer nicht mehr auf Herausgabe, weder aufgrund einer Leistungskondiktion noch aufgrund eines vertraglichen Herausgabeanspruchs noch aufgrund eines Schadensersatzanspruchs. Die Ersitzungsfrist von 10 Jahren sollte nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer endgültigen Regelung der Eigentumsfrage führen.
Die wohl h. M. differenziert zwischen der Eingriffs- und der Leistungskondiktion: Bei Eingriffskondiktion sei § 937 Rechtsgrund (z. B. gestohlener Ring ist im gutgläubigen Besitz des Erwerbers). Dies wird mit dem Bedürfnis nach Rechtsfrieden begründet. Bei der Leistungskondiktion sei § 937 dagegen kein Rechtsgrund. Als Begründung dient folgende "Kontrollüberlegung": Wäre die Übereignung nach § 929 wirksam und nur der schuldrechtliche Vertrag unwirksam gewesen, müsste der Empfänger der Leistung diese 30 Jahre lang herausgeben (§ 195). Ist sogar das dingliche Geschäft nichtig - was die Ersitzung erst möglich macht - dann sei auch nicht einzusehen, warum der Empfänger die Sache bereits nach zehn Jahren behalten darf.




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