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Eigentumserwerb gem. §§ 930, 933 BGB



Aufgaben:

1.) Liegt ein Abhandenkommen im Fall der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Weggabe der Sache vor?

2.) Liegt ein Abhandenkommen vor, wenn ein Geschäftsunfähiger die Sache weggegeben hat?

3.) Liegt ein Abhandenkommen vor, wenn ein Nichterbe Nachlasssachen in Besitz nimmt?

4.) Ist § 935 BGB auch anwendbar, wenn die Sache dem Besitzmittler des Eigentümers abhanden kommt?

5.) Was ist rechtlich zur Begründung von Sicherungseigentum erforderlich?



Lösungen:

1.) Abhandenkommen bei widerrechtlicher Drohung?
· Grundsatz
Grundsätzlich sind Sachen, die infolge einer widerrechtlichen Drohung herausgegeben werden, nicht abhanden gekommen.
· Ausnahme
Dies gilt aber dann nicht, wenn der ausgeübte psychische Zwang in seiner Intensität einer Ausübung physischer Gewalt gleichwertig wäre (Wieling, Sachenrecht, 1992, § 10 IV 1 b)).

2.) Abhandenkommen bei Weggabe durch Geschäftsunfähigen?
Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur liegt bei der Weggabe einer Sache durch einen Geschäftsunfähigen immer ein abhanden kommen vor (hA Wolff-Raiser § 69 I 1; Palandt-Bassenge § 935 RN 3; MüKo-Quack § 935 RN 11; OLG München NJW 1991, S. 2571; noch weitergehender (in bezug auf beschränkt Geschäftsfähige) Flume II § 13, 11 d aA Wieling, SachenR 1992, § 10 IV 1 b) m. w. N.).

3.) Abhandenkommen bei Inbesitznahme durch Nichterben?
Nimmt ein Nichterbe Nachlasssachen in Besitz, so sind diese dem wirklichen Erben abhanden gekommen. Denn mit dem Erbfall erwirbt der Erbe fiktiven Besitz (§ 857 BGB). Die praktische Bedeutung des § 857 BGB liegt darin, dass der Erbe gegen fremde Eingriffe durch § 935 BGB geschützt ist. Nur wenn der Scheinerbe einen Erbschein hat, greift der Schutz des § 935 BGB nicht, vgl. §§ 2366 und 2367 BGB.

4.) Abhandenkommen beim Besitzmittler
Ja, lies § 935 I S. 2 BGB.

5.) Begründung von Sicherungseigentum
Es erfordert rechtlich die Einigung und (i.d.R.) anstelle der Übergabe der Sache die Vereinbarung eines konkreten Besitzkonstitutes, § 930; wobei zunehmend die Sicherungsübereignung selbst als Besitzmittlungsverhältnis anerkannt wird (so Westermann-Gursky § 41 II 2 b). Anders als Pfandrecht, § 1205, setzt sie nicht die Übertragung des unmittelbaren Besitzes voraus.



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