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Spezielle Anwendungen des Rechtsscheinprinzips



Aufgaben:

1.) Liegt eine ausreichende Rechtsscheinlage vor, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer ist, aber mit Zustimmung eines nicht besitzenden Dritten, der als Eigentümer bezeichnet wird, die Sache veräußert?
2.) Was gilt zu 01, wenn der Erwerber den zustimmenden Dritten irrtümlich für den mittelbaren Besitzer gehalten hat?
3.) Ist dem Rechtsscheinprinzip Genüge getan, wenn zustimmender Dritter unmittelbarer Besitzer ist und den unmittelbaren Besitz auf Weisung des Veräußerers dem Erwerber übergibt



Lösungen:

1.) Frühere Ansicht eines Teils der Literatur (Vertreten von Westermann § 46, 2a (anders aber jetzt Westermann-Gursky § 46, 2b))
Nach dieser Auffassung reichte es aus, wenn der Veräußerer Besitzer war und er mit Zustimmung eines Dritten handelte.
Ansicht des BGH und der hA in der Literatur (Vertreten von BGHZ 10, S. 81 (86) und BGHZ 56, S. 123; Soergel-Mühl § 932 RN 6; Palandt-Bassenge § 932 RN 5 und nun auch Westermann-Gursky § 46, 2 b)
Nach dieser Auffassung muss der zustimmende Nichtberechtigte zumindest mittelbarer Besitzer sein.
Grund:
Es ist ein durch Besitz vermittelter Rechtsschein erforderlich. Dieser liegt nicht vor, wenn der Dritte nicht zumindest mittelbarer Besitzer ist.

2.) Die h.M. verneint einen Gutglaubenserwerb aber selbst dann, wenn der Erwerber den zustimmenden Dritten, der keinen Besitz hat, irrtümlich für den mittelbaren Besitzer hält (BGHZ 10, 81, 86).

3.) Wenn zustimmender Dritter unmittelbarer Besitzer ist und den unmittelbaren Besitz auf Weisung des Veräußerers dem Erwerber übergibt, so ist dem Rechtsscheinprinzip Genüge getan und ein gutgläubiger Erwerb möglich (so Medicus BR RN 566).



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