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Spezielle Eigentumsvorbehaltsarten



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt?

2.) Was versteht man unter einem erweiterten Eigentumsvorbehalt?

3.) Was versteht man unter einem nachträglichen Eigentumsvorbehalt?

4.) Was versteht man unter einem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt?



Lösungen:

1.) Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Dieser liegt vor, wenn Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes, falls diese erlischt, z.B. durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung, durch vorweggenommenes Besitzkonstitut das Eigentum an der neuen Sache bzw. der Erlös oder die künftige Kaufpreisforderung aus einem Weiterverkauf tritt.

2.) Erweiterter Eigentumsvorbehalt (sog. Kontokorrentvorbehalt)
Bei diesem Eigentumsvorbehalt wird der Eigentumsübergang von der Bezahlung sämtlicher Forderungen des Vorbehaltskäufers und nicht nur der Forderung hinsichtlich des jeweiligen Gegenstandes abhängig gemacht (Ausgleich des Kontokorrents).

3.) Nachträglicher Eigentumsvorbehalt
Zulässig und wirksam ist sogar ein einseitiger nachträglicher Eigentumsvorbehalt (sog. vertragswidriger Eigentumsvorbehalt; z.B. durch einen Vermerk auf dem mitübersandten Lieferschein oder der Rechnung), sofern diese Erklärung dem Erwerber mindestens gleichzeitig mit der Übersendung der Ware zugeht und eine deutliche Erklärung vorliegt, von der erwartet werden kann, dass sie von einer für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständigen Person auf Seiten des Käufers zur Kenntnis genommen wird.
Auf einen nachträglichen Eigentumsvorbehalt braucht sich der Käufer nicht einzulassen. Falls er aber (z.B. konkludent) damit einverstanden ist, so liegt neben der aufschiebend bedingten Übereignung (§§ 929, S. 1, 158 I) zugleich eine (schlüssige) Abänderung des Kaufvertrages vor (§ 305); d.h. der Verkäufer schuldet dann nur noch aufschiebend bedingtes Eigentum.
Nimmt der Käufer die Sache entgegen und erklärt er sich mit dem EV nicht einverstanden, so erwirbt er zwar nur aufschiebend bedingtes Eigentum (Grund: Verkäufer gab nur bedingte Einigungserklärung ab), jedoch schuldet der Verkäufer aus dem Kaufvertrag nach wie vor unbedingtes Eigentum

4.) Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt
Er liegt vor, wenn der Käufer ohne den vorherigen Eigentumsvorbehalt offen zulegen, die Sache seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterveräußert. Dabei tritt eine Verdoppelung der Anwartschaftsrechte ein. Der ursprüngliche Verkäufer verliert das Eigentum erst (§§ 185; 932 ff. BGB), wenn eine der beiden Kaufpreisforderungen getilgt wird.



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