FSH-Studiengänge
1. Staatsexamen
- Inhalt
- Ablauf
- Dauer/Gebühr
- Information
Repetitorium
Startseite
Repetitorium (1. Examen)
Repetitorium (2. Examen)
Kontakt

Kontakt  |   Login    

Grundbuch und gutgläubiger Erwerb gem. § 892 BGB



Aufgaben:

1.) Nennen Sie kurz die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs gem. § 892 BGB.

2.) Wann ist das Grundbuch unrichtig?

3.) Was versteht man unter der „negativen Publizität“?

4.) Was versteht man unter einem Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts?

5.) Was verlangt § 892 BGB in subjektiver Hinsicht?

6.) Welches ist der maßgebende Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit?



Lösungen:

1.) Voraussetzungen des § 892 BGB
Unrichtigkeit des Grundbuchs, Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts, Legitimation des Verfügenden, Gutgläubigkeit des Erwerbers bzw. Nichtvorliegen eines Widerspruchs.

2.) Unrichtigkeit des Grundbuchs
Das Grundbuch ist unrichtig, wenn das eingetragene Recht gar nicht oder nicht mit dem eingetragenen Inhalt oder nicht mit dem eingetragenen Rang besteht, § 892 I S. 1 BGB.

3.) Negative Publizität des Grundbuchs
Nach § 892 I S. 2 BGB gilt bzgl. Verfügungsbeschränkungen nur, dass eine nichteingetragene Verfügungsbeschränkung auch nicht besteht („negative Publizität“)
Kein Gutglaubensschutz hingegen besteht dahingehend, dass die durch eingetragene Verfügungsbeschränkung erlangte Verfügungsbefugnis fortbesteht.
Erfasst werden Verfügungsbeschränkungen, bei denen ein gutgläubiger Erwerb möglich ist (bspw. §§ 161 (BayObLG Rechtspfleger 1994, S. 342), 1984, 2113, 2211 BGB; § 81 I 2 InsO und sowie Verfügungsverbote nach §§ 135, 136 BGB.



4.) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
Geschützt wird nur ein Rechtsgeschäft, bei dem auf der Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auch auf der Veräußererseite beteiligt ist. Kein Gutglaubensschutz besteht bei persönlicher Identität oder auch bei wirtschaftlicher Identität (bspw. Übertragung auf Strohmann des Veräußerers).

5.) Gutgläubigkeit
Der gutgläubige Erwerb nach §§ 892 f. BGB setzt voraus, dass der Erwerber nicht bösgläubig ist. Bösgläubig ist, wer weiß, dass das Grundbuch unrichtig ist. Zum Ausschluss der Gutgläubigkeit ist also positive Kenntnis erforderlich. Auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs schaden nicht. Insofern besteht also eine erhebliche Abweichung zum Recht der beweglichen Sachen (vgl. § 932 II BGB). Die Gutgläubigkeit des Erwerbers wird bei § 892 BGB ebenso vermutet wie bei § 932 I S. 1 BGB.

6.) Maßgebender Zeitpunkt
Maßgebender Zeitpunkt für die Unrichtigkeit ist die Vollendung des Rechtserwerbs, sofern er nicht nach Abs. 2 oder aufgrund gutgläubig erworbener Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs vorverlegt ist.




< zurück weiter >
zurück zur Startseite

Kontakt
Dr. Unger             Fernrepetitorium

Telefon:
0681 / 390 5263

E-mail:
info@i-jura.de


Studienführer
Stellenangebote









Übersicht:
Justizprüfungsämter
& Universitäten


Impressum
Datenschutz










 
 Grafiken und Inhalte dieser Internetpräsenz sind © urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, oder anderweitige Verwendung ohne schriftliche Genehmigung der 1st Position GmbH ist untersagt. Erwähnte Produkte oder Verfahren sind in der Regel eingetragene Warenzeichen und werden als solche betrachtet. Partner