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Rechtliche Grundlagen der Eigentümergrundschuld



Aufgaben:

1.) Nennen Sie kurz die Voraussetzungen des Verfügungsgeschäfts zur Bestellung einer Grundschuld.

2.) Was versteht man unter einer isolierten Grundschuld und was unter einer Sicherungsgrundschuld?

3.) Welches ist der gravierende Unterschied zwischen einer Sicherungsgrundschuld und einer Hypothek? Erläutern Sie kurz Form und Inhalt des Sicherungsvertrags.



Lösungen:

1.) Voraussetzungen der Bestellung einer Grundschuld
Einigung zwischen Eigentümer und Grundschuldgläubiger mit dem Inhalt des § 1191 BGB
Eintragung
Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
Grundschuldbesteller muss Berechtigter sein (sonst u. U. § 892 BGB)
Bei Buchgrundschuld Eintragung gem. §§ 1192, 1116 BGB; bei Briefgrundschuld Übergabe des Grundschuldbriefs gem. §§ 1192, 1117 BGB.

2.) Isolierte Grundschuld - Sicherungsgrundschuld
Die isolierte Grundschuld sichert keine Forderung; die Sicherungsgrundschuld hingegen dient der Sicherung einer Forderung.

3.) Unterschied Grundschuld - Hypothek
Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld nicht akzessorisch.
Allerdings findet durch den zwischen den Parteien bei der Sicherungsgrundschuld abgeschlossenen schuldrechtlichen Sicherungsvertrag eine gewisse Verknüpfung statt:
Die Sicherungsabrede ist der Rechtsgrund für die Bestellung der Grundschuld. Bei ihrem Fehlen oder bei Nichtigkeit kann die Grundschuld kondiziert werden.
Form des Sicherungsvertrags
Die Sicherungsabrede kann formlos geschlossen werden, auch konkludent.
Inhalt des Sicherungsvertrags
In der Sicherungsabrede wird festgehalten, welche Forderungen gesichert werden.
Inhalt des Sicherungsvertrags ist immer, dass die Grundschuld nur für den Fall geltend gemacht werden kann, dass die gesicherte Forderung besteht und auch fällig ist sowie dass der Eigentümer Zug um Zug gegen Zahlung Rückübertragung der Grundschuld verlangen kann.

Eine schuldhafte Verletzung des Sicherungsvertrags führt zu einem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, II, 281 I 1 BGB (schuldhafte Pflichtverletzung des Sicherungsvertrages, pVV).



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