|
Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister
|
Aufgaben:
1.) Besteht eine Eintragungspflicht im Handelsregister auch bei unterlassener Voreintragung?
2.) Kann sich der Dritte bzgl. einer und derselben registerpflichtigen Tatsache (z.B. Erteilung der Prokura) sowohl auf den Registerschutz (§ 15 I HGB mit der Folge: Haftung des Kaufmannes, der Prokura erteilt hat) als auch im Zusammenhang mit anderen Ansprüchen auf die wahre Rechtslage berufen?
Lösungen:
1.) Eintragungspflicht auch bei fehlender Voreintragung?
Die Mindermeinung (GroßKomm-Hüffer § 15 Rdnr. 20) verneint in derartigen Fällen die Anwendbarkeit des § 15 I HGB.
Grund:
Bei Fehlen der Voreintragung könne durch das Unterbleiben der Sekundäreintragung kein Rechtsschein erzeugt werden.
Die ständige Rspr. (BGH NJW 1983, 2259, 2260) und h.L. (Baumbach/Duden § 15 Anm. 2 H) wendet § 15 I jedoch auch dann an, wenn die gebotene Voreintragung (Tatsache, deren Veränderung einzutragen war) fehlt.
Beispiele:
Widerruf nicht eingetragener Prokura; Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Eintritt noch nicht eingetragen war.
Grund:
Es ist erforderlich, den inzwischen außerhalb des Handelsregisters geschaffenen Vertrauenstatbestand ausdrücklich zu vernichten.
2.) Rechtsfolge
Umstritten ist, ob sich der Dritte bzgl. einer und derselben registerpflichtigen Tatsache (z.B. Erteilung der Prokura) sowohl auf den Registerschutz (§ 15 I HGB mit der Folge: Haftung des Kaufmannes, der Prokura erteilt hat) als auch im Zusammenhang mit anderen Ansprüchen auf die wahre Rechtslage berufen kann (Haftung des Prokuristen als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 I BGB):
Literatur In der Lit. werden unterschiedliche Standpunkte vertreten: z.B. Tiedtke DB 1979, 245: Wahlrecht nach Sachverhalten ist unteilbar.
Grund:
Andernfalls droht ein „Doppelspiel“ (differenzierend: Reinicke JZ 1985, 276).
BGH („Rosinentheorie“) Nach der Rspr. des BGH ist die sog. „Rosinentheorie“ anwendbar (BGHZ 65, 309, 310 f.).
Grund:
§ 15 I HGB wirkt nur zum Vorteil des Dritten und nicht zu seinen Lasten.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|