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Rügepflicht nach § 377 HGB
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Aufgaben:
1.) Welche Voraussetzungen gelten für die Rügepflicht nach § 377 HGB?
2.) Welche Folgen hat ein arglistiges Verschweigen eines Mangels?
Lösungen:
1.) Voraussetzungen der Rügepflicht (§ 377 I HGB)
1. Beiderseitiger Handelskauf
Es muss ein zweiseitiger Handelskauf unter Kaufleuten vorliegen.
§ 377 HGB gilt nicht nur bei beiderseitigem Handelskauf, sondern auch bei zweiseitigem Werklieferungsvertrag (§ 381 I HGB); Tausch (§ 515 BGB); Kauf nach Probe (§ 494 BGB); Kauf auf Probe (§§ 495, 496 BGB) nach Billigung des Gegenstandes, falls sich danach ein Fehler zeigt; beim finanzierten Abzahlungsgeschäft; auch bei Sachdarlehen; entsprechend bei Einkaufskommission (§ 391 HGB) und Verkaufskommission mit Preisgarantie.
2. Ablieferung der verkauften Ware durch den Verkäufer
Ablieferung setzt voraus, dass der Käufer derart in eine tatsächliche räumliche Beziehung zur Ware kommt, dass er dessen Beschaffenheit prüfen kann. Ferner muss die Ablieferung vertragsgemäß erfolgen; d.h. vor allem zur rechten Zeit und am rechten Ort (vgl. BGH WM 1985, S. 518).
3. Mangelhaftigkeit der Ware
Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde der Begriff des „Sachmangels“ i.S.d. Gewährleistungsrechts neu gergelt. Gemäß § 434 BGB gilt nunmehr – ebenso wie bislang im HGB – Kauf unter analoger Anwendung des § 378 BGB – ein erweiterter Fehlerbegriff: Einem Sachmangel gleichgestellt werden nunmehr gemäß § 434 III BGB auch die Lieferung eines aliuds und eine Zuwenig- bzw. Zuviellieferung.
Die Vorschrift des § 378 HGB verliert damit jede Berechtigung und wurde dementsprechend aufgehoben. Die in § 377 HGB geregelte Rügepflicht gilt daher, da sie jeden Fall des Sachmangels erfasst, in jedem Fall auch für die Aliudlieferung und negative Quantitätsabweichungen.
§ 377 enthält keine Definition des Begriffs des „Mangels“. Es gelten daher die §§ 434, 435 BGB. § 377 HGB erfasst daher sowohl Qualitätsmängel i.S.d. § 434 I BGB, als auch Quantitätsmängel oder Falschlieferungen (§ 434 III BGB).
4. Keine Ausnahme vom Grundsatz der Rügepflicht wegen arglistig verschwiegener Mängel (§ 377 V HGB)
2.) Besonderheiten bei arglistigem Verschweigen
Falls ein Mangel arglistig verschwiegen wird, gelten folgende Besonderheiten:
(1) Um die Rechte des Käufers zu wahren, ist keine Mängelanzeige erforderlich;
(2) Es gilt nicht die Verjährung von zwei Jahren für Gewährleistungsansprüche (§ 438 I Nr. 2 BGB); vgl. § 438 III
(3) Vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist nichtig (§ 444 BGB),
(4) U. Umständen hat der Käufer Rechte aus §§ 123, 823 II, 826 BGB, §§ 280 I, III, 281 I 1 (schuldhafte Pflichtverletzung, früher: pVV)
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