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Anerkenntnis und Verzicht nach §§ 306 und 307 ZPO



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie kurz, was man unter einem Anerkenntnis versteht.

2.) Erläutern Sie die Rechtsnatur des Anerkenntnisses.

3.) Welche Voraussetzungen hat ein Anerkenntnis?

4.) Erläutern Sie kurz, was man unter einem Verzicht versteht.



Lösungen:

1.) Begriff des Anerkenntnisses
Im Zivilprozess besteht das Anerkenntnis in der Erklärung des Beklagten, dass er den gegen ihn erhobenen prozessualen Anspruch anerkenne (§ 307 ZPO). Das Anerkenntnis ist vom Geständnis abzugrenzen, das sich nur auf Tatsachen bezieht.

2.) Die Rechtsnatur des Anerkenntnisses ist umstritten:
1. Frühere Rechtsprechung
Zum Teil (RGZ 105, 355) wurde früher eine Doppelnatur angenommen. Deswegen musste die Prozesshandlung als auch das materielle Rechtsgeschäft wirksam sein.
2. Herrschende Meinung
Nach h.M. (BGH NJW 1971, 2194) handelt es sich um eine reine Prozesshandlung. Es bezieht sich auf den Streitgegenstand und führt in der Regeln zum Anerkenntnisurteil.
Grund:
Nach §§ 306, 307 ZPO geht es nur um die Beseitigung des Streites, nicht aber um die rechtsgeschäftlichen Folgen.

3.) Voraussetzungen
1. Anerkenntniserklärung
Einseitige und vorbehaltlose Erklärung des Beklagten, dass er den gegen ihn erhobenen prozessualen Anspruch anerkenne (§ 307 ZPO)
2. Keine Einschränkungen der Dispositionsmaxime
Es dürfen nicht die Einschränkungen der Dispositionsmaxime eingreifen (z.B. §§ 308 II, 308a, 617, 640 ZPO). Die Dispositionsmaxime ist auch eingeschränkt, wenn die „anerkannte“ Rechtsfolge nach der Rechtsordnung nicht möglich ist. Deswegen darf die anerkannte Rechtsfolge keine im öffentlichen Interesse verbotene (§ 134 BGB) oder unsittliche Leistung (§ 138 BGB) betreffen.

4.) Verzicht
Bei einem Verzicht erklärt der Kläger gegenüber dem Gericht einseitig, dass der Klageanspruch nicht besteht. Bei einem Verzichtsurteil (Klageabweisung) hat der Kläger nach § 91 ZPO die Kosten zu tragen.





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