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Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369-372 HGB
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Aufgabe:
Erläutern Sie die einzelnen Voraussetzungen des § 369 HGB.
Lösung:
1. Fällige Forderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft
Der Gläubiger, der zurückbehält, muss eine fällige Forderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft haben.
a) Fälligkeit einer Forderung
b) aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft
„Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören“ (§ 343 I HGB). Da § 369 I HGB ein beiderseitiges Handelsgeschäft erfordert, sind diese Voraussetzungen für beide Vertragspartner zu prüfen.
Voraussetzungen des § 343 I HGB
aa) Es muss sich um ein Geschäft eines Kaufmanns handeln
Geschäfte: Nicht nur Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, und Unterlassungen (z.B. Mahnung, Leistung und ihre Annahme, Schweigen im Handelsverkehr, Geschäftsführung ohne Auftrag; nicht z.B.: Vermischung, Verarbeitung, unerlaubte Handlungen, Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB, § 1 UWG, Halten, Fahren, Fahrenlassen von KFZ; Baumbach/Duden § 343 Anm. 1 A).
bb) Das Geschäft muss zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören
Begriff: Alle Geschäfte, die dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung seiner Substanz und der Erzielung von Gewinn dienen sollen, wobei ein entfernter, lockerer Zusammenhang genügt (BGHZ 63, S. 35).
USD: Nach der nur beschränkt widerlegbaren Vermutung (§ 344 II HGB) gelten im Zweifel die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig (§ 344 I HGB).
2. Tauglicher Gegenstand des ZBR
Zurückbehalten werden dürfen nach § 369 I 1 nur bewegliche Sachen und Wertpapiere. Nicht zurückbehalten werden dürfen: Ein angenommener Wechsel in der Hand des Annehmers, Rechte (z.B. Forderungen), Beweisurkunden, Ausweispapiere, Sparbücher, Hypothekenbriefe, Anteilscheine, Kfz-Briefe (OLG Frankfurt NJW 1969, 1720).
3. Die Sachen müssen aufgrund eines Handelsgeschäfts mit Willen des Schuldners (und nicht eigenmächtig) in den Besitz des Gläubigers gelangt sein
4. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts durch widerstreitende Weisung oder Verpflichtung (§ 369 III HGB)
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