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Zivilprozessrechtlicher Parteibegriff



Aufgabe:

Erläutern Sie den zivilprozessrechtlichen Parteibegriff.



Lösung:

Der zivilprozessrechtliche Parteibegriff ist umstritten:
· Ältere Auffassung
Nach einer früher vertretenen Auffassung ist Partei der wahre Träger bzw. wahre Verpflichtete des umstrittenen Rechts.
Kritik:
Danach hat der Nichtberechtigte bzw. Nichtverpflichtete nicht die Möglichkeit, seine Rechtslage im Wege der Feststellungsklage (§ 256 I ZPO) durch das Gericht feststellen zu lassen.
· Sog. „materieller Parteibegriff“
Partei ist derjenige, der behauptet, Träger des geltendgemachten Rechts zu sein (Kläger), bzw. derjenige, gegen den sich diese Behauptung richtet (Beklagter)
Kritik:
Es gibt viele Fälle, in denen jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, ohne zu behaupten Träger bzw. alleiniger Träger des Rechts zu sein (z.B. bei § 1422 BGB).
· Sog. „formeller Parteibegriff“ (h.M.)
Partei sind diejenigen Personen, für und gegen die Rechtsschutz vor dem Gericht begehrt wird. Danach ist Partei, wer in der Klageschrift als Kläger oder Beklagter genannt ist.




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