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Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie Situation und Zweck bei der Drittwiderspruchsklage.

2.) Stellt das Eigentum / Miteigentum / Vorbehaltseigentum / Eigentumsanwartschaft ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ dar?

3.) Steht dem Sicherungseigentümer ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ zu?

4.) Stellt ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ dar: Beschränkt dingliche Rechte / Besitz an unbeweglichen / beweglichen Sachen ?



Lösungen:

1.) Situation und Zweck bei der Drittwiderspruchsklage
Situation
Es kann leicht vorkommen, dass die Zwangsvollstreckung das Vermögen des Schuldners verfehlt und in Rechte Dritter eingreift. Dazu kann es kommen, weil die Vollstreckungsorgane bei den Vollstreckungsmaßnahmen nur zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Sie müssen aber nicht umfassend der materiell-rechtlichen Frage nachgehen, ob die Zwangsvollstreckung in ein Vermögen erfolgt, das für den Schuldner haftet. Erfolgt eine Vollstreckungsmaßnahme unter Beachtung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, so ist sie wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahme das Vermögen Dritter erfasst (Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung).
Zweck der Drittwiderspruchsklage
Will der Dritte weitere Vollstreckungsmaßnahmen verhindern, muss er mit der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO sein Vermögen freikämpfen. Die h.M. (BGHZ 58, 214) sieht in der Drittwiderspruchsklage eine prozessuale Gestaltungsklage. Anders als die Klage aus § 1004 BGB zielt die Drittwiderspruchsklage nicht auf die Beseitigung eines Eingriffs in die geschützte Rechtssphäre eines Dritten ab, sondern dient dazu, dem staatlichen Vollstreckungsakt die Zulässigkeit zu nehmen.

2.) Eigentum und Miteigentum (RGZ 144, 241) berechtigt zur Drittwiderspruchsklage.
Vorbehaltseigentum
Ebenso berechtigt das Vorbehaltseigentum zur Drittwiderspruchsklage, wenn Gläubiger des Vorbehaltskäufers in die Kaufsache vollstrecken (hM, BGHZ 54, 218; a.A. Kupisch JZ 1976, 427).
USD: Die Gläubiger können aber das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers pfänden. Sie können ferner der Klage des Vorbehaltsverkäufers durch Zahlung des Rechtskaufpreises die Grundlage entziehen.
Eigentumsanwartschaft
Eine Eigentumsanwartschaft kann ebenfalls zur Drittwiderspruchsklage berechtigen. Deswegen steht dem Vorbehaltskäufer die Drittwiderspruchsklage aufgrund seiner Eigentumsanwartschaft zu, wenn ein Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers in die Kaufsache vollstreckt (hM, BGHZ 55, 27; einschränkend Stein-Jonas-Münzberg § 771 Rdnr. 17: Es dürfe nur die Verwertung für unzulässig erklärt werden).

3.) Ob dem Sicherungseigentümer ein die „Veräußerung hinderndes Recht“ zusteht, ist umstritten:
Herrschende Meinung (Vertreten u. a. von BGHZ 80, S. 299 und Grunsky JuS 1984, S. 497 ff.) Nach h.M. hat der Sicherungseigentümer die Klagemöglichkeit aus § 771 ZPO, solange noch Forderungen zu sichern sind.
Grund:
Auch das Sicherungseigentum sei voll wirksames Eigentum. Zudem soll der Sicherungsgeber mit dem Sicherungsgut in seinem Betrieb die Mittel zur Rückzahlung der gesicherten Forderung erwirtschaften können.
Mindermeinung (Vertreten u. a. von BL/Hartmann § 771 RN 6) Nach der MM kann der Sicherungseigentümer nur die Klage aus § 805 erheben.
Grund:
Das Sicherungseigentum sei nur eine Art besitzloses Pfandrecht.
Beispiel für diese Fallgruppe: Lässt ein Gläubiger G des S einen LKW pfänden, den S seiner Bank B zur Sicherheit übereignet hat, so kann B mit Erfolg die Drittwiderspruchsklage erheben.
Im Konkurs des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer nach h.M. nur ein Absonderungsrecht.

4.) Beschränkt dingliche Rechte
Die Drittwiderspruchsklage kann auch auf beschränkt dingliche Rechte gestützt werden, falls durch die Vollstreckung in diese Rechte eingegriffen wird.
Besitz an unbeweglichen Sachen
Der Besitz an unbeweglichen Sachen kommt nicht als ein die Veräußerung hinderndes Recht in Betracht (RGZ 127, 8).
Besitz an beweglichen Sachen
Umstritten ist, ob der Besitz an beweglichen Sachen zur Drittwiderspruchsklage berechtigt: Die h.M. (Jauernig § 13 IV 1c) gewährt dem berechtigten unmittelbaren oder mittelbaren Besitzer einer beweglichen Sache die Drittwiderspruchsklage.
Herausgabeansprüche (z.B. Auftrag, Leihe, Miete, Pacht, Verwahrung)
Sie berechtigen zur Drittwiderspruchsklage.





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