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Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO



Aufgaben:

1.) Wie verhält sich die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) zur Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)?

2.) Bei welcher Vollstrechungsart ist die Klage nach § 805 ZPO statthaft?

3.) Gegen wen ist die Klage auf vorzugsweise Befriedigung zu richten?



Lösungen:

1.) Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO geht der Drittwiderspruchsklage als speziellerer Rechtsbehelf dann vor, wenn der beeinträchtigte Pfandgläubiger nicht im Besitz der Sache ist. Bei einem Besitzpfandrecht besteht ein Wahlrecht zwischen der Drittwiderspruchsklage und der Klage auf vorzugsweise Befriedigung.

2.) Die Klage nach § 805 ZPO ist nur bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen wegen einer Geldforderung zulässig.

3.) Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO ist stets gegen den Gläubiger zu richten; sie kann außerdem zusätzlich gegen den Schuldner gerichtet werden. In diesem Fall sind der Gläubiger und der Schuldner nach § 805 III ZPO Streitgenossen.






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