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Streitverkündung
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Aufgaben:
1.) Erläutern Sie kurz Begriff und Zweck der Streitverkündung.
2.) Ist eine Eventualaufrechnung im Prozess zulässig?
3.) Erläutern Sie, ob über das Bestehen der Klageforderung überhaupt noch Beweis erhoben werden muss, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung feststeht.
Lösungen:
1.) Begriff und Zweck der Streitverkündung
1. Begriff
Eine Streitverkündung liegt vor, wenn im Zivilprozess eine der Parteien einen Dritten, gegen den sie im Falle ihres Unterliegens einen Regressanspruch zu haben glaubt, oder von dem Sie einen Regress befürchtet, von diesem Rechtsstreit in einer bestimmten Form benachrichtigt (§ 72 ZPO).
2. Zweck
Die Streitverkündung verfolgt den Zweck, die Nebeninterventionswirkung herbeizuführen (§ 74 ZPO). Nebeninterventionswirkung bedeutet, dass in einem (nachfolgenden) Prozess zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Partei eine Bindung an die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen des im vorangegangenen Prozess erlassenen rechtskräftigen Urteils eintritt (§ 68 ZPO). Die Nebeninterventionswirkung tritt aber nur zugunsten, nicht zu ungunsten der unterstützten Partei ein.
2.) Eventualaufrechnung im Prozess
Im Prozess ist aber die „Eventualaufrechnung“ (hilfsweise für den Fall, dass die anderen Einwendungen nicht durchgreifen) zulässig.
Grund:
Die „hilfsweise“ Aufrechnung enthält keine Bedingung i.S.d. § 388 S. 2 BGB, sondern sie erfolgt lediglich unter der zur Entscheidung stehenden Voraussetzung, dass die Klageforderung besteht. Es handelt sich also nicht um eine „echte Bedingung“, sondern um eine Rechtsbedingung. Die Eventualaufrechnung wird überdies in § 19 III GKG vorausgesetzt.
3.) Ob über das Bestehen der Klageforderung überhaupt noch Beweis erhoben werden muss, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung feststeht, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig:
MM Sog. „Klageabweisungstheorie“ - vor allem früher vertreten (Vertreten u. a. von Stölzel, Schulung f. d. zivil. Praxis, II. Teil)
Nach Auffassung der - vor allem früher vertretenen - sogenannten Klageabweisungstheorie soll ohne Beweisaufnahme über die Klageforderung, die Klage sofort mit der Begründung abgewiesen werden können, dass die Klageforderung, unabhängig von ihrem Bestehen zumindest durch die Aufrechnung erloschen sei.
hM Sog. „Beweiserhebungstheorie“ (Vertreten u. a. von BGHZ 80, S. 99 sowie BGHZ 109, S. 189 f. und Jauernig, Zivilprozessrecht § 45 II).
Nach der sog. Beweiserhebungstheorie muss das Gericht zuerst das Bestehen des Klageanspruches unabhängig von der Aufrechnung prüfen. Erst danach kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung prüfen.
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