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Vollstreckungsabwehrklage
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Aufgaben:
1.) Erläutern Sie kurz den Begriff der Vollstreckungsabwehrklage.
2.) Was kann mit einer Vollstreckungserinnerung lediglich nachgeprüft werden?
3.) Welcher Zeitpunkt ist im Rahmen des § 767 II ZPO bei selbständigen Gestaltungsrechten entscheidend?
Lösungen:
1.) Vollstreckungsabwehrklage
Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine Klage, durch die Einwendungen durch den im Urteil festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Sie kann gegen fast alle Vollstreckungstitel mit dem Ziel erhoben werden, die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel für unzulässig zu erklären. Grundsätzlich dürfen nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die in dem Verfahren, auf dem der Vollstreckungstitel beruht, nicht berücksichtigt werden konnten, z.B. weil sie erst nach dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt entstanden sind (z.B. nachträgliche Zahlung der Klagesumme).
2.) Vollstreckungserinnerung
Mit der Erinnerung kann nur die „Art und Weise“ des Vollstreckungsverfahrens nachgeprüft werden, d.h. nur Verstöße gegen vollstreckungsrechtliche Verfahrensvorschriften.
3.) Bei selbständigen Gestaltungsrechten (z.B. Anfechtung, Aufrechnung, Wandlung) ist der für die Präklusionswirkung nach § 767 II ZPO maßgebende Zeitpunkt umstritten:
Herrschende Auffassung in der Literatur (U. a. vertreten von Thomas-Putzo, ZPO, 18. Auflage 1993, § 767 RN 22 m. w. N.)
Nach h.M. in der Lit. ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Gestaltungsrecht ausgeübt worden ist.
Auffassung eines anderen Teils der Literatur (Vertreten u. a. von Jauernig § 12 II)
Nach einem Teil der Lit. soll § 530 II analog anzuwenden sein. Eine Aufrechnung nach der letzten Tatsacheninstanz sei nur dann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) beachtlich, wenn die Aufrechnung sachdienlich sei. Falls andere Einwendungen aus Gestaltungsrechten aus grober Nachlässigkeit erst in der letzten Tatsachenverhandlung ausgeübt würden, seien sie zurückzuweisen.
Auffassung des BGH und eines Teils der Literatur (Vertreten u. a. von BGHZ 34, S. 279 und BGH NJW 1980, S. 2527 sowie Ernst NJW 1986, S. 401)
Die Rspr. und ein Teil der Literatur stellt hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes grundsätzlich auf die objektive Entstehung der Einwendung ab und nicht auf die Kenntnis der Partei. Deswegen ist es unerheblich, ob gerade der Kläger in der Lage war, die Einwendung im Vorprozess vorzubringen. Gründe:
1. Der rechtskräftige Titel soll möglichst weitgehend vor nachträglichen Angriffen des Schuldners geschützt werden.
2. Vor krassen Härtefällen schützt die Restitutionsklage (§ 580 ZPO).
3. Ferner hilft bei sittenwidriger Ausnutzung eines objektiv unrechten Urteils die Klage aus § 826 BGB (BGHZ 26, 396; 42, 43; BGH NJW 1983, 2317; str.).
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